AGB

AGB Kebro GmbH & Co. KG

AGB Allgemein

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der KEBRO GmbH & Co. KG, Niemeierstraße 13, 32758 Detmold

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der KEBRO GmbH & Co. KG, nachfolgend „KEBRO“, und ihren Auftraggebern über Lieferungen, Dienstleistungen, Werkleistungen sowie die Vermietung von Geräten und sonstigen Arbeitsmitteln.

Ergänzend gelten je nach Art der beauftragten Leistung die jeweiligen besonderen Geschäftsbedingungen für Trocknung, Baubeheizung, Leckortung oder Vermietung.

Auftraggeber können sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein. Soweit einzelne Regelungen ausschließlich gegenüber Unternehmern gelten, wird hierauf ausdrücklich hingewiesen.

2. Vertragsgrundlagen und Leistungsumfang

Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Leistungsverzeichnis, dem Auftrag sowie gegebenenfalls individuell getroffenen Vereinbarungen.

Individuelle Vereinbarungen zwischen KEBRO und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Angaben zu Mengen, Flächen, Gerätebedarf, Arbeitszeiten, Trocknungszeiten oder sonstigem Aufwand stellen eine Kalkulations- oder Einschätzungsgrundlage dar, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

3. Änderungen und zusätzliche Leistungen

Werden während der Ausführung Umstände erkennbar, die bei Auftragserteilung nicht bekannt waren und zusätzliche oder geänderte Leistungen erforderlich machen, wird KEBRO den Auftraggeber hierüber informieren, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.

Zusätzliche oder geänderte Leistungen werden gesondert vergütet, sofern sie nicht bereits vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat KEBRO die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Zugang zu den betroffenen Räumen, Gebäuden und Arbeitsbereichen zu ermöglichen.

Der Auftraggeber hat KEBRO auf ihm bekannte Besonderheiten und Gefahren hinzuweisen. Hierzu zählen insbesondere verdeckte Leitungen, schadstoffhaltige Baustoffe, besondere Gebäudekonstruktionen, bekannte Vorschäden sowie sonstige Umstände, die für die Durchführung der Arbeiten von Bedeutung sein können.

Soweit für die Durchführung Strom, Wasser oder sonstige bauseitige Voraussetzungen erforderlich sind, werden diese vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

5. Ausführungszeiten und Termine

Angegebene Ausführungszeiten und Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

Verzögerungen aufgrund von Umständen, die KEBRO nicht zu vertreten hat, können zu einer angemessenen Verschiebung der Ausführung führen. Dies gilt insbesondere bei fehlender Mitwirkung des Auftraggebers, nicht zugänglichen Arbeitsbereichen, behördlichen Maßnahmen, unvorhergesehenen Baustellenbedingungen, Ausfällen von Versorgungsleistungen oder Lieferverzögerungen, die KEBRO nicht zu vertreten hat.

6. Vergütung

Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, den vereinbarten Einheitspreisen, Stundenverrechnungssätzen, Gerätesätzen oder sonstigen individuellen Vereinbarungen.

Soweit nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet wird, werden die tatsächlich angefallenen und abrechenbaren Arbeitszeiten, Materialien, Gerätezeiten und sonstigen vereinbarten Leistungen berechnet.

Zusätzliche Leistungen, die nicht Bestandteil des ursprünglichen Leistungsumfangs sind, werden gesondert vergütet, sofern hierfür ein Vergütungsanspruch besteht.

7. Abschlagszahlungen

KEBRO ist berechtigt, Abschlagszahlungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften entsprechend dem Wert der bereits erbrachten Leistungen zu verlangen.

8. Rechnungsstellung und Zahlung

Rechnungen sind innerhalb der auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu zahlen.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Eine mögliche Erstattung, Kostenübernahme oder Regulierung durch eine Versicherung, Hausverwaltung oder einen sonstigen Dritten berührt die Zahlungspflicht des Auftraggebers gegenüber KEBRO grundsätzlich nicht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

9. Versicherungen und sonstige Kostenträger

Angaben von KEBRO zu einer möglichen Erstattungsfähigkeit durch Versicherungen oder sonstige Kostenträger stellen keine Zusage über eine tatsächliche Kostenübernahme dar.

Die Entscheidung über die Regulierung und den Umfang einer Kostenübernahme obliegt dem jeweiligen Versicherer oder sonstigen Kostenträger.

10. Abnahme

Soweit die ausgeführte Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften einer Abnahme unterliegt, gelten hierfür die gesetzlichen Bestimmungen.

Der Auftraggeber soll erkennbare Beanstandungen KEBRO möglichst zeitnah mitteilen, damit diese geprüft und gegebenenfalls behoben werden können. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.

11. Mängelrechte

Für Mängel der von KEBRO erbrachten Leistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit nicht im Einzelfall wirksam etwas Abweichendes vereinbart wurde.

12. Haftung

KEBRO haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von KEBRO, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet KEBRO nach den gesetzlichen Vorschriften. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

Gesetzlich zwingende Haftungstatbestände bleiben unberührt.

13. Leistungen von Drittunternehmen

KEBRO kann im Rahmen eines Auftrags Leistungen anderer Fachunternehmen koordinieren oder vermitteln.

Kommt ein Vertrag über eine Leistung unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und einem Drittunternehmen zustande, ist dieses Drittunternehmen für die ordnungsgemäße Erbringung seiner Leistungen verantwortlich.

14. Dokumentationen, Messungen und Bewertungen

Messungen, Dokumentationen und Bewertungen geben grundsätzlich den Zustand der tatsächlich untersuchten oder dokumentierten Bereiche zum jeweiligen Zeitpunkt wieder.

Aussagen über verdeckte, nicht zugängliche oder nicht untersuchte Bereiche sind nur Bestandteil der Leistung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Veränderungen des Zustands nach Durchführung der Messung, Untersuchung oder Dokumentation liegen außerhalb der jeweiligen Feststellung.

15. Verbraucher und Widerrufsrecht

Verbrauchern kann bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.

Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher eine gesonderte Widerrufsbelehrung.

16. Verbraucherstreitbeilegung

Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

17. Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch zwingende gesetzliche Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht entzogen werden.

18. Gerichtsstand

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz von KEBRO.

Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

AGB Trocknungsfachbetrieb

AGB Trocknungsfachbetrieb

Besondere Geschäftsbedingungen der KEBRO GmbH & Co. KG für Trocknungs-, Wasserschaden- und damit zusammenhängende Sanierungsleistungen.

Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KEBRO GmbH & Co. KG. Bei Widersprüchen gehen diese besonderen Bedingungen für Trocknungsleistungen vor.

1. Geltungsbereich

Diese besonderen Geschäftsbedingungen gelten für Leistungen im Bereich Wasserschadensanierung, technische Trocknung, Bautrocknung, Hohlraum- und Dämmschichttrocknung sowie für damit zusammenhängende Mess-, Kontroll-, Demontage- und Wiederherstellungsarbeiten.

2. Umfang der beauftragten Leistungen

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag, Leistungsverzeichnis, der Auftragsbestätigung sowie aus individuell vereinbarten Zusatzleistungen.

Bei Schadenfällen kann sich der erforderliche Leistungsumfang erst im Verlauf der Arbeiten vollständig feststellen lassen. Insbesondere können verdeckte Feuchtigkeit, zusätzliche Durchfeuchtungen, Hohlräume, mehrschichtige Bauteile, Schadstoffe oder mikrobieller Befall erst nach Öffnung oder während der weiteren Bearbeitung erkennbar werden.

Leistungen, die aufgrund solcher erst nachträglich festgestellten Umstände erforderlich werden und nicht vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind, werden gesondert vergütet, sofern hierfür ein Vergütungsanspruch besteht.

3. Messungen und Feststellungen

Messungen und Bewertungen beziehen sich grundsätzlich auf die zum Zeitpunkt der Untersuchung zugänglichen und tatsächlich untersuchten Bereiche.

Aus Messwerten oder Sichtprüfungen können ohne weitergehende Untersuchung keine verbindlichen Aussagen über verdeckte, nicht zugängliche oder nicht untersuchte Bauteile abgeleitet werden.

Messwerte können unter anderem durch Materialart, Bauteilaufbau, Temperatur, klimatische Bedingungen und die eingesetzte Messtechnik beeinflusst werden.

4. Trocknungsziel und Trocknungsdauer

Die erforderliche Trocknungsdauer ist von den Umständen des jeweiligen Schadenfalls abhängig. Hierzu zählen insbesondere die Art und Menge der eingebrachten Feuchtigkeit, der Bauteilaufbau, die verwendeten Baustoffe, die Temperatur, die Luftfeuchtigkeit sowie die Betriebsbedingungen der eingesetzten Trocknungstechnik.

Angaben zur voraussichtlichen Trocknungsdauer sind daher grundsätzlich Schätzungen und stellen keine Garantie für einen bestimmten Fertigstellungstermin dar, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Die Trocknung kann beendet werden, wenn nach fachlicher Bewertung ein ausreichender Trocknungsfortschritt beziehungsweise das für die weitere Bearbeitung erforderliche Trocknungsziel erreicht ist.

5. Betrieb der Trocknungsgeräte

Die von KEBRO aufgestellten Trocknungsgeräte sind entsprechend den Anweisungen von KEBRO zu betreiben und sollen während der vorgesehenen Trocknungsdauer grundsätzlich kontinuierlich in Betrieb bleiben.

Der Auftraggeber darf Geräte, Schlauchsysteme, Stromversorgungen, Messgeräte oder sonstige Bestandteile der Trocknungsanlage nicht ohne vorherige Abstimmung mit KEBRO verändern, umstellen, entfernen oder außer Betrieb nehmen, soweit nicht Gefahr im Verzug besteht.

Bei Gefahr im Verzug, ungewöhnlichen Geräuschen, Geruchsentwicklung, sichtbaren Schäden oder sonstigen Auffälligkeiten ist das betroffene Gerät soweit erforderlich außer Betrieb zu nehmen und KEBRO unverzüglich zu informieren.

6. Unterbrechung des Gerätebetriebs

Wird der Betrieb der Trocknungsgeräte durch den Auftraggeber, Bewohner, Nutzer oder sonstige Dritte unterbrochen, kann sich die erforderliche Trocknungsdauer verlängern.

KEBRO ist berechtigt, den hierdurch entstehenden zusätzlichen Aufwand und zusätzliche Gerätezeiten abzurechnen, soweit die Unterbrechung nicht von KEBRO zu vertreten ist und hierfür ein Vergütungsanspruch besteht.

7. Stromversorgung

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, stellt der Auftraggeber eine geeignete und ausreichend dimensionierte Stromversorgung für die eingesetzten Geräte zur Verfügung.

Die durch den Betrieb der Trocknungsgeräte entstehenden Stromkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

KEBRO übernimmt keine Gewähr dafür, dass eine vorhandene bauseitige Elektroinstallation für jede vorgesehene Gerätekonfiguration geeignet ist, soweit diese nicht ausdrücklich von KEBRO geprüft oder bereitgestellt wurde.

8. Zugang zu den Trocknungsbereichen

Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass KEBRO zu vereinbarten Kontroll-, Mess-, Wartungs- und Abbauterminen Zugang zu den betroffenen Bereichen erhält.

Kann ein vereinbarter Termin wegen fehlender Zugangsmöglichkeit nicht durchgeführt werden, kann der hierdurch tatsächlich entstehende zusätzliche Aufwand berechnet werden, soweit der Auftraggeber die fehlende Zugangsmöglichkeit zu vertreten hat.

9. Kontrollmessungen

Kontrollmessungen dienen der Beurteilung des Trocknungsverlaufs. Zeitpunkt, Umfang und Anzahl erforderlicher Kontrollmessungen richten sich nach dem jeweiligen Schadenbild und dem technischen Erfordernis.

Werden vereinbarte Kontrollmessungen aus Gründen, die KEBRO nicht zu vertreten hat, verschoben oder verhindert, kann sich die Trocknungsdauer entsprechend verlängern.

10. Gerätezeiten und Mietdauer

Soweit die Vergütung der eingesetzten Geräte nach Zeit erfolgt, beginnt die abrechenbare Gerätezeit mit der Aufstellung beziehungsweise Bereitstellung der Geräte und endet grundsätzlich mit dem Abbau oder der Rücknahme durch KEBRO.

Eine eigenmächtige Außerbetriebnahme der Geräte durch den Auftraggeber beendet die vereinbarte Gerätezeit nicht automatisch.

Verzögert sich der Abbau aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, können weitere vereinbarte Gerätezeiten bis zur tatsächlichen Rücknahme berechnet werden.

11. Standort und Veränderung der Geräte

Die von KEBRO festgelegte Aufstellung und Anordnung der Geräte darf ohne vorherige Abstimmung nicht verändert werden, soweit die Änderung Einfluss auf die Funktion, Sicherheit oder Wirksamkeit der Trocknungsmaßnahme haben kann.

Erforderliche Änderungen der Geräteanordnung oder des technischen Aufbaus werden von KEBRO vorgenommen oder mit KEBRO abgestimmt.

12. Lüftung und Nutzung der Räume

Hinweise von KEBRO zur Lüftung, Beheizung, Nutzung oder Abschottung der betroffenen Bereiche sind während der Trocknung zu beachten, soweit dies dem Auftraggeber oder Nutzer zumutbar ist.

Abweichungen hiervon können die Trocknungsleistung beeinflussen und zu einer Verlängerung der erforderlichen Trocknungsdauer führen.

13. Schadstoffe, mikrobieller Befall und sonstige Gefahren

Wird während der Arbeiten ein bislang unbekannter Verdacht auf Schadstoffe, mikrobiellen Befall oder sonstige Gefahren festgestellt, kann KEBRO die betroffenen Arbeiten bis zur weiteren Klärung und Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen unterbrechen.

Erforderliche Probenahmen, Laboruntersuchungen, Schutzmaßnahmen, Abschottungen oder sonstige zusätzliche Leistungen sind nur Bestandteil des ursprünglichen Auftrags, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

14. Demontage- und Öffnungsarbeiten

Soweit zur Trocknung Bauteile geöffnet, entfernt, angebohrt oder demontiert werden müssen, erfolgt dies im vereinbarten beziehungsweise technisch erforderlichen Umfang.

Trotz fachgerechter Ausführung können bei erforderlichen Öffnungs- und Demontagearbeiten vorhandene Oberflächen, Beschichtungen, Tapeten, Fliesen, Bodenbeläge oder andere Bauteile beeinträchtigt werden.

Die Wiederherstellung solcher Bereiche ist nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs ist.

15. Verdeckte Leitungen und Bauteile

Der Auftraggeber hat KEBRO auf bekannte verdeckte Strom-, Wasser-, Heizungs-, Daten- oder sonstige Leitungen sowie auf bekannte besondere Bauteilkonstruktionen hinzuweisen.

Soweit der Verlauf verdeckter Leitungen oder Bauteile nicht bekannt oder nicht eindeutig feststellbar ist, können erforderliche Öffnungsarbeiten nur auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Ausführung verfügbaren Informationen durchgeführt werden.

16. Wiederherstellungsarbeiten

Wiederherstellungsarbeiten nach Abschluss der Trocknung sind nur Bestandteil des Auftrags, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden.

Bei partiellen Reparaturen kann es aufgrund von Alterung, vorhandenen Materialunterschieden, Chargenabweichungen oder unterschiedlichen Oberflächenzuständen zu sichtbaren Farb-, Struktur- oder Glanzunterschieden gegenüber angrenzenden Bestandsflächen kommen.

17. Versicherung und Schadenregulierung

KEBRO kann Unterlagen, Messwerte, Kostenaufstellungen und sonstige technische Dokumentationen zur Schadenregulierung bereitstellen.

Eine Kostenübernahme durch einen Versicherer oder einen anderen Kostenträger wird hierdurch nicht zugesichert.

Der Auftraggeber bleibt zur Zahlung der beauftragten Leistungen verpflichtet, soweit nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

18. Abschlagszahlungen

Bei länger dauernden Trocknungs- oder Sanierungsmaßnahmen kann KEBRO Abschlagszahlungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verlangen.

19. Beendigung und Abbau der Trocknung

Über den fachlich sinnvollen Zeitpunkt des Abbaus der Trocknungstechnik entscheidet KEBRO auf Grundlage des vereinbarten Leistungsumfangs und der erhobenen Mess- und Zustandsdaten.

Verlangt der Auftraggeber einen vorzeitigen Abbau entgegen der fachlichen Empfehlung von KEBRO, wird dies dokumentiert. Die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen und angefallenen Gerätezeiten sind entsprechend der getroffenen Vereinbarung zu vergüten.

20. Ergänzende Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KEBRO GmbH & Co. KG in ihrer bei Vertragsschluss einbezogenen Fassung.

AGB Baubeheizung

AGB Baubeheizung

Besondere Geschäftsbedingungen der KEBRO GmbH & Co. KG für Baubeheizung, mobile Heiztechnik, Warmlufterzeuger, Heizgeräte, mobile Heizzentralen sowie damit zusammenhängende Miet-, Liefer-, Aufbau- und Betriebsleistungen.

Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KEBRO GmbH & Co. KG. Bei Widersprüchen gehen diese besonderen Bedingungen für Leistungen der Baubeheizung vor.

1. Geltungsbereich

Diese besonderen Geschäftsbedingungen gelten für die Bereitstellung, Vermietung, Lieferung, Aufstellung, Inbetriebnahme und gegebenenfalls Betreuung mobiler Heizgeräte, Warmlufterzeuger, mobiler Heizzentralen und des zugehörigen Zubehörs.

Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag, der Auftragsbestätigung sowie aus ausdrücklich vereinbarten Zusatzleistungen.

2. Leistungsumfang

Der konkrete Leistungsumfang richtet sich nach der individuellen Vereinbarung.

Je nach Auftrag können insbesondere die Bereitstellung von Heizgeräten, Warmlufterzeugern, mobilen Heizzentralen, Warmluftschläuchen, Pumpen, Verteilsystemen, Tanktechnik, Anschlussmaterial, Lieferung, Aufbau, Inbetriebnahme, Kontrollleistungen, Rückbau und Abholung Bestandteil der Leistung sein.

Leistungen, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, sind nicht geschuldet.

3. Projektbezogene Auslegung

Die Auswahl und Dimensionierung der Heiztechnik erfolgt auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Planung bekannten beziehungsweise vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Angaben.

Hierzu können insbesondere Gebäudegröße, beheizte Flächen, Bauzustand, vorhandene Öffnungen, Dämmstandard, gewünschte Temperatur, Außentemperatur, Bauablauf sowie vorhandene Strom-, Brennstoff- und Anschlussmöglichkeiten gehören.

Ändern sich diese Voraussetzungen nachträglich, kann eine Anpassung der Geräteanzahl, Geräteleistung oder Betriebsweise erforderlich werden.

4. Kein garantierter Temperatur- oder Heizerfolg

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, schuldet KEBRO die fachgerechte Bereitstellung beziehungsweise Durchführung der vereinbarten Heizleistung, nicht jedoch die Garantie einer bestimmten Raum-, Oberflächen- oder Bauteiltemperatur unter allen äußeren Bedingungen.

Der tatsächlich erreichbare Temperaturzustand hängt unter anderem von Außentemperatur, Wind, Gebäudezustand, offenen oder provisorisch geschlossenen Gebäudeöffnungen, Dämmung, Luftwechsel, Gebäudevolumen, Geräteaufstellung, Betriebsdauer und vorhandenen Energieanschlüssen ab.

5. Angaben des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat KEBRO alle für Planung und Durchführung wesentlichen Angaben vollständig und zutreffend mitzuteilen.

Hierzu gehören insbesondere Angaben zu Gebäudegröße, Nutzung, Bauzustand, vorgesehenen Temperaturen, offenen Gebäudeöffnungen, vorhandenen Energieanschlüssen, vorhandenen Heizungsanlagen, Zugangsmöglichkeiten und sonstigen Besonderheiten.

Änderungen dieser Voraussetzungen sind KEBRO unverzüglich mitzuteilen.

6. Zugang und Aufstellflächen

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die vorgesehenen Aufstell- und Einsatzbereiche zum vereinbarten Termin zugänglich und für die vorgesehenen Geräte geeignet sind.

Erforderliche Zufahrten, Stellflächen, Transportwege und Aufstellbereiche müssen ausreichend tragfähig, frei zugänglich und soweit erforderlich gesichert sein.

Wartezeiten, zusätzliche Fahrten oder Mehraufwand aufgrund fehlender Zugänglichkeit können zusätzlich berechnet werden.

7. Stromversorgung

Soweit elektrische Heizgeräte oder elektrische Komponenten eingesetzt werden, hat der Auftraggeber geeignete und ausreichend dimensionierte elektrische Anschlüsse zur Verfügung zu stellen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Die vorhandene Elektroinstallation muss für die angeschlossenen Geräte, Leistungen und Betriebszeiten geeignet sein.

KEBRO übernimmt keine Prüfung der gesamten vorhandenen Elektroinstallation, sofern dies nicht ausdrücklich gesondert beauftragt wurde.

Ausfälle oder Schäden aufgrund unzureichender, fehlerhafter oder ungeeigneter Stromversorgung im Verantwortungsbereich des Auftraggebers fallen nicht in den Verantwortungsbereich von KEBRO.

8. Brennstoffversorgung

Soweit Heizgeräte mit Heizöl, Diesel, Gas oder sonstigen Brennstoffen betrieben werden, richtet sich die Verantwortlichkeit für Bereitstellung, Befüllung und Überwachung des Brennstoffvorrats nach der jeweiligen Vereinbarung.

Ist der Auftraggeber für die Brennstoffversorgung verantwortlich, hat er rechtzeitig für ausreichenden Brennstoffvorrat zu sorgen.

Stillstandszeiten aufgrund fehlenden Brennstoffs führen nicht automatisch zu einer Reduzierung der vereinbarten Miet- oder Bereitstellungsvergütung.

9. Tank- und Brennstofftechnik

Soweit Tankanlagen, Brennstoffbehälter oder sonstige Versorgungseinrichtungen eingesetzt werden, sind die hierfür geltenden Betriebs- und Sicherheitsvorgaben einzuhalten.

Der Auftraggeber hat den Aufstellbereich vor Beschädigung, unbefugtem Zugriff und sonstigen schädlichen Einwirkungen zu schützen.

10. Abgasführung und Belüftung

Bei Geräten, die eine Abgasführung oder besondere Belüftung erfordern, sind die jeweiligen technischen und gesetzlichen Anforderungen einzuhalten.

Geräte dürfen nur entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung eingesetzt werden.

Erforderliche Zu- und Abluftöffnungen sowie Abgaswege dürfen während des Betriebs nicht verschlossen oder verändert werden.

11. Aufstellung und Veränderung

Von KEBRO aufgestellte Geräte, Schläuche, Leitungen, Verteiler oder sonstige technische Einrichtungen dürfen ohne Zustimmung von KEBRO nicht umgesetzt, verändert, demontiert oder anderweitig angeschlossen werden, soweit dies Auswirkungen auf Betrieb oder Sicherheit haben kann.

Eigenmächtige Veränderungen erfolgen auf Verantwortung des Auftraggebers.

12. Betrieb und Überwachung

Der Auftraggeber hat die Geräte während des Einsatzes im Rahmen des Zumutbaren regelmäßig zu kontrollieren.

Störungen, ungewöhnliche Geräusche, Fehlermeldungen, Ausfälle, Leckagen oder sonstige Auffälligkeiten sind KEBRO unverzüglich mitzuteilen.

Bei erkennbarer Gefahr für Personen, Sachen oder Geräte sind betroffene Geräte außer Betrieb zu nehmen, soweit dies gefahrlos möglich ist.

13. Schutz der Mietgeräte

Die bereitgestellten Geräte und das Zubehör sind vor Diebstahl, unbefugtem Zugriff, Witterungseinflüssen, Beschädigung, Verschmutzung und unsachgemäßer Verwendung zu schützen.

Dies gilt insbesondere außerhalb der üblichen Arbeitszeiten sowie auf nicht dauerhaft überwachten Baustellen.

14. Verlust, Diebstahl und Beschädigung

Verlust, Diebstahl oder Beschädigungen sind KEBRO unverzüglich mitzuteilen.

Bei Diebstahl ist unverzüglich eine polizeiliche Anzeige zu erstatten und KEBRO auf Verlangen ein entsprechender Nachweis vorzulegen.

Soweit der Auftraggeber beziehungsweise Mieter den Verlust, Diebstahl oder die Beschädigung zu vertreten hat, haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften für den hierdurch entstandenen Schaden.

Hierzu können insbesondere erforderliche Reparatur-, Prüf-, Reinigungs-, Ersatzteil-, Transport- und Wiederbeschaffungskosten gehören.

15. Bestehende Leitungen, Armaturen und Absperreinrichtungen

Im Rahmen von Anschluss-, Aufbau-, Umbau-, Prüf- oder Demontagearbeiten kann es erforderlich sein, vorhandene Leitungen, Absperrventile, Armaturen, Verschraubungen, Heizungsanschlüsse oder sonstige Bestandteile bestehender Installationen zu betätigen.

Insbesondere bei älteren, korrodierten, vorgeschädigten oder längere Zeit nicht betätigten Bauteilen kann eine technisch erforderliche Betätigung dazu führen, dass vorhandene Materialschwächen sichtbar werden oder ein Bauteil undicht wird, bricht oder seine Funktionsfähigkeit verliert.

Schäden, die bei fachgerechter Betätigung auf einen bereits vorhandenen alters-, verschleiß-, korrosions- oder zustandsbedingten Mangel des vorhandenen Bauteils zurückzuführen sind, fallen nicht in den Verantwortungsbereich von KEBRO.

Erkennt KEBRO ein besonderes Risiko, kann die betreffende Maßnahme bis zur Reparatur oder zum Austausch des betroffenen Bauteils unterbrochen werden.

16. Störungen und Ausfall von Geräten

Tritt während der Miet- oder Einsatzzeit ein technischer Defekt auf, ist KEBRO unverzüglich zu informieren.

KEBRO ist Gelegenheit zu geben, das betreffende Gerät zu prüfen, zu reparieren oder nach Möglichkeit durch ein geeignetes Ersatzgerät zu ersetzen.

Eigenmächtige Reparaturen oder technische Eingriffe durch den Auftraggeber oder nicht von KEBRO autorisierte Dritte sind nicht zulässig.

Ansprüche bei einem nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Geräteausfall richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften sowie den wirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

17. Mietzeit

Die vereinbarte Miet- beziehungsweise Bereitstellungszeit ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag, Angebot oder der Auftragsbestätigung.

Die Mietzeit beginnt grundsätzlich mit Übergabe, Anlieferung beziehungsweise Bereitstellung des Mietgegenstands und endet mit ordnungsgemäßer Rückgabe beziehungsweise Rücknahme durch KEBRO, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

18. Mindestmietzeit

Soweit für Heizgeräte, Warmlufterzeuger, mobile Heizzentralen, Zubehör oder sonstige Mietgegenstände eine Mindestmietzeit vereinbart wurde, ist die Vergütung für die gesamte vereinbarte Mindestmietzeit geschuldet.

Dies gilt auch dann, wenn die Geräte tatsächlich nur für einen kürzeren Zeitraum benötigt oder betrieben werden, vorzeitig außer Betrieb genommen werden oder vor Ablauf der vereinbarten Mindestmietzeit zurückgegeben beziehungsweise durch KEBRO abgeholt werden.

Eine geringere tatsächliche Nutzungsdauer, eine vorzeitige Fertigstellung, eine Änderung des Bauablaufs, mildere Witterung, eine frühere Inbetriebnahme einer vorhandenen oder neuen Heizungsanlage oder ein sonstiger geringerer Heizbedarf führt grundsätzlich nicht zu einer anteiligen Kürzung, Erstattung oder Gutschrift der für die Mindestmietzeit vereinbarten Vergütung.

Eine hiervon abweichende Regelung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung mit KEBRO.

19. Verlängerung der Mietzeit

Werden Geräte über die vereinbarte Mietzeit hinaus benötigt oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben beziehungsweise zur Abholung bereitgestellt, verlängert sich die Mietzeit entsprechend.

Die weitere Mietzeit wird nach den vereinbarten beziehungsweise zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Mietpreisen berechnet.

20. Verbindliche Projekt- und Gerätereservierung

Bei projektbezogener Baubeheizung kann KEBRO Geräte, Anlagen und Kapazitäten für einen bestimmten Zeitraum verbindlich für den Auftraggeber reservieren.

Hierdurch kann KEBRO daran gehindert sein, die betreffenden Geräte anderweitig einzusetzen oder zu vermieten.

Eine verbindliche Reservierung besteht, wenn dies im Angebot, Auftrag oder in der Auftragsbestätigung entsprechend vereinbart wurde.

21. Reservierungsentgelt

Soweit ausdrücklich vereinbart, kann für eine verbindliche Projekt- und Gerätereservierung ein Reservierungsentgelt erhoben werden.

Die Höhe des Reservierungsentgelts ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung.

Soweit vereinbart, wird das Reservierungsentgelt bei ordnungsgemäßer Durchführung des Auftrags vollständig auf die Gerätevergütung angerechnet.

Bei Unternehmern kann insbesondere ein projektbezogen vereinbartes Reservierungsentgelt von beispielsweise 20 % der vorgesehenen Gerätevergütung vereinbart werden.

22. Stornierung oder Reduzierung eines reservierten Auftrags

Wird ein verbindlich reservierter Auftrag vom Auftraggeber storniert, verschoben oder wesentlich reduziert, können die hierdurch entstehenden Kosten entsprechend der getroffenen Vereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften berechnet werden.

Dies gilt insbesondere, wenn Geräte oder Kapazitäten bereits für den Auftrag freigehalten wurden und deshalb nicht anderweitig eingesetzt oder vermietet werden konnten.

Bereits erbrachte Leistungen, Planungen, Transporte, Materialbereitstellungen, Aufbauten oder sonstige Aufwendungen sind unabhängig davon zu vergüten.

23. Änderung des Bedarfs und Witterung

Die Baubeheizung ist regelmäßig von Witterung, Baufortschritt und tatsächlichem Wärmebedarf abhängig.

Eine nach Auftragserteilung eintretende mildere Witterung, eine Änderung der Außentemperatur, ein geringerer tatsächlicher Heizbedarf oder eine Veränderung des Bauablaufs führt nicht automatisch zur Aufhebung einer verbindlichen Reservierung, einer vereinbarten Mindestmietzeit oder einer sonstigen vereinbarten Vergütung.

Dies gilt insbesondere, wenn KEBRO die erforderlichen Geräte und Kapazitäten aufgrund des Auftrags bereits für den Auftraggeber vorgehalten hat.

24. Verschiebung des Bauablaufs

Ändert oder verschiebt sich der vorgesehene Bauablauf, hat der Auftraggeber KEBRO unverzüglich zu informieren.

KEBRO wird im Rahmen der betrieblichen und technischen Möglichkeiten versuchen, einen geänderten Einsatzzeitraum zu berücksichtigen.

Ein Anspruch darauf, dass bereits reservierte Geräte zu einem beliebig verschobenen Zeitpunkt erneut verfügbar sind, besteht ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht.

Durch die Verschiebung entstehender zusätzlicher Aufwand kann gesondert berechnet werden.

25. Vorzeitige Beendigung

Eine vorzeitige Beendigung des tatsächlichen Heizbetriebs beendet vereinbarte Zahlungs-, Miet- oder Mindestmietverpflichtungen nicht automatisch.

Insbesondere bleibt eine ausdrücklich vereinbarte Mindestmietzeit einschließlich der hierfür geschuldeten Vergütung unberührt.

26. Rückbau und Abholung

Der Auftraggeber hat KEBRO rechtzeitig mitzuteilen, wenn vereinbarte Mietgegenstände nicht mehr benötigt werden und zur Abholung bereitstehen.

Für die Abholung müssen die Geräte vollständig, zugänglich und transportbereit zur Verfügung stehen.

Zusätzliche Fahrten, Wartezeiten oder Mehraufwendungen aufgrund nicht zugänglicher oder nicht abholbereiter Geräte können gesondert berechnet werden.

27. Reinigung und Rückgabezustand

Mietgeräte und Zubehör sind grundsätzlich in einem dem bestimmungsgemäßen Einsatz entsprechenden Zustand zurückzugeben.

Außergewöhnliche oder vermeidbare Verschmutzungen, die über den normalen Baustelleneinsatz hinausgehen, können nach dem tatsächlich erforderlichen zusätzlichen Reinigungsaufwand berechnet werden.

Dies gilt insbesondere bei Verschmutzungen durch Farbe, Lack, Putz, Mörtel, Beton, Estrich, Öl, Fett, Schlamm, außergewöhnliche Staubbelastungen, Fäkalien, Schimmelrückstände oder sonstige kontaminierende Stoffe.

Sind besondere Reinigungs-, Desinfektions-, Dekontaminations-, Filterwechsel- oder Entsorgungsmaßnahmen erforderlich, können die hierfür tatsächlich entstehenden Kosten berechnet werden, soweit der Auftraggeber die Ursache zu vertreten hat.

28. Verbrauchs- und Betriebskosten

Strom-, Brennstoff-, Wasser- und sonstige Verbrauchskosten trägt der Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

KEBRO schuldet keine bestimmte Höhe der Energie- oder Brennstoffkosten.

Der tatsächliche Verbrauch hängt insbesondere von Außentemperatur, Gebäudezustand, Betriebsdauer, Geräteleistung und gewünschter Temperatur ab.

29. Versicherung und Kostenträger

Die Durchführung oder Bereitstellung einer Baubeheizung stellt keine Zusage darüber dar, dass ein Versicherer, Bauherr, Auftraggeber oder sonstiger Kostenträger die entstehenden Kosten vollständig oder teilweise übernimmt.

Der Auftraggeber bleibt gegenüber KEBRO zur Zahlung der beauftragten Leistungen verpflichtet, soweit nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

30. Vergütung

Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot, Auftrag, der Auftragsbestätigung, den vereinbarten Mietpreisen, Pauschalen, Stundenverrechnungssätzen oder sonstigen Preisvereinbarungen.

Zusätzliche Leistungen, zusätzliche Geräte, Verlängerungen, zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten, Umbauten, Nachlieferungen, Reparaturen, Reinigungen oder sonstige Mehraufwendungen werden gesondert vergütet, soweit sie nicht bereits Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind.

31. Besondere Regelungen für Unternehmer

Die nachfolgenden Regelungen dieses Abschnitts gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

Bei projektbezogenen Baubeheizungen kann KEBRO die Bereitstellung bestimmter Geräte und Kapazitäten von einer verbindlichen Auftragserteilung sowie einem individuell vereinbarten Reservierungsentgelt abhängig machen.

Das Reservierungsentgelt kann insbesondere zwischen 15 % und 25 % der vorgesehenen Gerätevergütung betragen, sofern dies individuell vereinbart wurde.

Wird der Auftrag wie vereinbart durchgeführt, kann ein vereinbartes Reservierungsentgelt entsprechend der jeweiligen Vereinbarung auf die Gerätevergütung angerechnet werden.

Wird ein verbindlich reservierter Auftrag vom Unternehmer storniert, verschoben oder wesentlich reduziert, bleiben bereits erbrachte Leistungen und tatsächlich entstandene Aufwendungen vergütungspflichtig.

Soweit KEBRO aufgrund einer Stornierung, Verschiebung oder Reduzierung einen darüber hinausgehenden Schaden erleidet, bleiben weitergehende gesetzliche Ansprüche unberührt.

Bei bereits begonnenen Projekten werden die bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Leistungen, Gerätezeiten, Transporte, Auf- und Abbauleistungen sowie sonstigen Aufwendungen abgerechnet. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

Vom Auftraggeber verursachte zusätzliche Einsätze, Wartezeiten, Änderungen, Umbauten oder Anfahrten können entsprechend dem tatsächlich entstehenden Aufwand gesondert berechnet werden.

32. Haftung

Für die Haftung gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KEBRO GmbH & Co. KG sowie die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

Eine Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

33. Verbraucher und Widerrufsrecht

Verbrauchern kann bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.

Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher eine gesonderte Widerrufsbelehrung.

Soll auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Vertragsausführung begonnen werden, gelten die hierfür vorgesehenen gesetzlichen Regelungen.

34. Ergänzende Geltung

Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KEBRO GmbH & Co. KG in ihrer wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogenen Fassung.

AGB Leckortung

AGB Leckortung

Besondere Geschäftsbedingungen der KEBRO GmbH & Co. KG für Leckortung, Feuchtemessung, Schadenlokalisierung und damit zusammenhängende Untersuchungsleistungen.

Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KEBRO GmbH & Co. KG. Bei Widersprüchen gehen diese besonderen Bedingungen für Leistungen der Leckortung vor.

1. Geltungsbereich

Diese besonderen Geschäftsbedingungen gelten für Leistungen zur Ortung, Eingrenzung und Untersuchung von Wasser- und Feuchteschäden.

Hierzu können insbesondere Feuchtemessungen, Thermografie, Druckprüfungen, akustische Ortungsverfahren, Tracergasverfahren sowie sonstige für den jeweiligen Schadenfall geeignete technische Untersuchungsverfahren gehören.

2. Leistungsumfang

Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag, Angebot, der Auftragsbestätigung sowie aus individuell vereinbarten Zusatzleistungen.

Die Leckortung dient der fachlichen Untersuchung und Eingrenzung einer möglichen Schadenursache beziehungsweise Schadenstelle anhand der zum Zeitpunkt der Untersuchung vorhandenen Informationen, zugänglichen Bereiche und technischen Möglichkeiten.

3. Kein garantierter Ortungserfolg

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, schuldet KEBRO keinen bestimmten Ortungserfolg, sondern die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Untersuchungsleistung.

Es kann insbesondere nicht gewährleistet werden, dass eine Leckstelle, Eintrittsstelle oder Schadenursache in jedem Fall eindeutig, unmittelbar oder zerstörungsfrei festgestellt werden kann.

Der Erfolg einer Leckortung kann insbesondere durch Bauteilaufbau, Leitungsverlauf, Hohlräume, Dämmstoffe, bereits ausgetretene Wassermengen, wechselnde Witterungsverhältnisse, zeitweise auftretende Undichtigkeiten, frühere Reparaturen oder sonstige bauliche und technische Gegebenheiten eingeschränkt sein.

4. Untersuchungsumfang

Untersuchungen, Messungen und Bewertungen beziehen sich grundsätzlich auf die zum Zeitpunkt der Untersuchung zugänglichen und tatsächlich untersuchten Bereiche.

Aussagen über verdeckte, nicht zugängliche oder nicht untersuchte Bauteile sind nur Bestandteil der Leistung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Eine Untersuchung einzelner Bereiche bedeutet nicht, dass andere Bauteile oder mögliche Schadenursachen vollständig ausgeschlossen werden können.

5. Messwerte und technische Bewertungen

Messwerte geben den zum jeweiligen Zeitpunkt festgestellten Zustand unter den vorhandenen Untersuchungsbedingungen wieder.

Sie sind insbesondere unter Berücksichtigung von Materialart, Bauteilaufbau, Temperatur, Umgebungsbedingungen und eingesetztem Messverfahren zu bewerten.

Einzelne Messwerte stellen für sich allein grundsätzlich keine abschließende Aussage über Ursache, Umfang, Dauer oder Herkunft eines Feuchteschadens dar.

6. Weiterführende Untersuchungen

Kann eine Schadenursache mit den zunächst eingesetzten Verfahren nicht ausreichend eingegrenzt werden, können weitere Untersuchungen, zusätzliche Ortungsverfahren oder weitergehende technische Maßnahmen erforderlich sein.

Solche zusätzlichen Leistungen werden gesondert vergütet, soweit sie nicht bereits Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind.

7. Öffnungs- und Demontagearbeiten

Soweit zur Untersuchung oder weiteren Eingrenzung einer Schadenursache Bauteile geöffnet, angebohrt, demontiert oder entfernt werden müssen, erfolgt dies im vereinbarten beziehungsweise technisch erforderlichen Umfang.

Bei erforderlichen Öffnungs- oder Demontagearbeiten können vorhandene Oberflächen, Beschichtungen, Tapeten, Fliesen, Bodenbeläge, Verkleidungen oder sonstige Bauteile beeinträchtigt werden.

Die Wiederherstellung dieser Bereiche ist nur Bestandteil des Auftrags, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

8. Verdeckte Leitungen und Bauteile

Der Auftraggeber hat KEBRO auf ihm bekannte verdeckte Strom-, Wasser-, Heizungs-, Gas-, Daten- oder sonstige Leitungen sowie auf besondere Bauteilkonstruktionen hinzuweisen.

Vorhandene Pläne, Leitungsunterlagen oder sonstige für die Untersuchung relevante Informationen sind KEBRO auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Soweit Leitungsverläufe oder Bauteile nicht bekannt und mit zumutbarem Aufwand nicht eindeutig feststellbar sind, erfolgen erforderliche Untersuchungen auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Ausführung verfügbaren Informationen.

9. Bestehende Leitungen, Armaturen und Absperreinrichtungen

Im Rahmen der Leckortung oder sonstiger Untersuchungsarbeiten kann es erforderlich sein, vorhandene Leitungen, Absperrventile, Eckventile, Armaturen, Verschraubungen oder sonstige Bestandteile bestehender Installationen zu betätigen.

Insbesondere bei älteren, korrodierten, vorgeschädigten oder über einen längeren Zeitraum nicht betätigten Bauteilen kann eine technisch erforderliche Betätigung dazu führen, dass bereits vorhandene Materialschwächen sichtbar werden oder das betreffende Bauteil undicht wird, bricht oder seine Funktionsfähigkeit verliert.

Schäden, die bei fachgerechter Betätigung auf einen bereits vorhandenen alters-, verschleiß-, korrosions- oder zustandsbedingten Mangel des vorhandenen Bauteils zurückzuführen sind, fallen nicht in den Verantwortungsbereich von KEBRO.

Erkennt KEBRO vor der Betätigung Anzeichen dafür, dass ein Bauteil erkennbar erheblich vorgeschädigt ist oder bei einer Betätigung ein besonderes Schadensrisiko besteht, wird KEBRO den Auftraggeber hierauf hinweisen, soweit dies nach den Umständen möglich ist.

Ist eine Betätigung nach fachlicher Einschätzung mit einem nicht vertretbaren Risiko verbunden, kann KEBRO die betreffende Untersuchung bis zur Reparatur oder zum Austausch des betroffenen Bauteils unterbrechen.

Erforderliche Reparatur- oder Austauschleistungen an bereits vorgeschädigten, verschlissenen oder altersbedingt beeinträchtigten Bestandsbauteilen sind nicht Bestandteil der Leckortung, sofern sie nicht ausdrücklich beauftragt wurden.

10. Begrenzte Feststellbarkeit von Schadenursachen

Nicht jede Feuchte- oder Wassereinwirkung lässt sich im Rahmen einer Leckortung eindeutig einer einzelnen Ursache oder Eintrittsstelle zuordnen.

Dies gilt insbesondere bei von außen eindringender Feuchtigkeit, Schlagregen, Fassaden- und Dachundichtigkeiten, erdberührten Bauteilen, aufsteigender oder seitlich eindringender Feuchtigkeit sowie bei Leckagen oder Wassereintritten, die nur zeitweise oder unter bestimmten Witterungs- oder Nutzungsbedingungen auftreten.

Die innerhalb eines Gebäudes sichtbare Feuchte- oder Schadenstelle muss nicht mit der tatsächlichen Eintrittsstelle des Wassers übereinstimmen. Feuchtigkeit kann sich innerhalb von Bauteilen, Hohlräumen, Dämmschichten oder Anschlussbereichen verlagern.

In solchen Fällen kann es erforderlich sein, mehrere mögliche Ursachen technisch einzugrenzen, Beobachtungen über einen längeren Zeitraum durchzuführen oder ergänzende Untersuchungen vorzunehmen.

KEBRO schuldet in diesen Fällen die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Untersuchungsleistung, nicht jedoch die Garantie, dass eine eindeutige Eintrittsstelle oder Schadenursache festgestellt werden kann.

11. Witterungsabhängige Schäden

Bei Schäden, die möglicherweise durch Regen, Wind, Schlagregen, Schneeeintrag oder andere Witterungseinflüsse verursacht werden, können die Bedingungen zum Zeitpunkt der Untersuchung von den Bedingungen beim tatsächlichen Wassereintritt abweichen.

Eine eindeutige Reproduktion des Wassereintritts ist daher nicht in jedem Fall möglich.

Weitere Untersuchungen bei geeigneten Witterungsbedingungen, Beregnungsversuche, Langzeitmessungen oder wiederholte Kontrollen können erforderlich werden und sind gesondert zu beauftragen, soweit sie nicht bereits Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind.

12. Mehrere mögliche Schadenursachen

Bei komplexen Schadenbildern können mehrere Schadenursachen gleichzeitig oder nacheinander vorliegen.

Die Feststellung oder Eingrenzung einer Ursache bedeutet daher nicht, dass weitere, zum Untersuchungszeitpunkt nicht erkennbare Ursachen ausgeschlossen sind.

13. Schäden bei notwendigen Untersuchungsarbeiten

Soweit Beeinträchtigungen von Oberflächen oder Bauteilen technisch erforderlich und Bestandteil der vereinbarten Untersuchungsleistung sind, stellen diese für sich genommen keinen Mangel der Leckortungsleistung dar.

Die gesetzlichen Haftungsregelungen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von KEBRO bleiben unberührt.

14. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat KEBRO Zugang zu den für die Untersuchung erforderlichen Räumen, Bauteilen, Leitungen, Absperreinrichtungen und technischen Anlagen zu ermöglichen.

Bekannte Vorschäden, frühere Leckagen, bereits ausgeführte Reparaturen, ungewöhnliche Wasserverbräuche, bekannte Leitungsverläufe oder sonstige relevante Umstände sind KEBRO mitzuteilen.

Werden erforderliche Informationen nicht zur Verfügung gestellt, kann dies die Untersuchung erschweren oder deren Ergebnis einschränken.

15. Druckprüfungen und technische Prüfverfahren

Druckprüfungen und vergleichbare technische Prüfverfahren werden nur durchgeführt, soweit die jeweilige Anlage hierfür nach fachlicher Einschätzung geeignet ist.

Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Prüfung bei einer erkennbar vorgeschädigten, stark gealterten oder ungeeigneten Anlage zu Schäden führen kann, kann KEBRO die Prüfung ablehnen, unterbrechen oder von vorherigen Reparaturmaßnahmen abhängig machen.

16. Tracergas, Thermografie und Spezialverfahren

Der Einsatz von Tracergas, Thermografie, akustischen Verfahren oder sonstigen Spezialverfahren erfolgt abhängig von deren technischer Eignung für den jeweiligen Schadenfall.

Ein negatives, unauffälliges oder nicht eindeutiges Untersuchungsergebnis schließt das Vorliegen einer verdeckten oder nur zeitweise auftretenden Undichtigkeit nicht zwingend aus.

17. Reparatur einer festgestellten Leckstelle

Die Reparatur einer festgestellten oder vermuteten Leckstelle ist nur Bestandteil des Auftrags, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Nach einer Reparatur können weitere Untersuchungen oder Kontrollmessungen erforderlich sein, um festzustellen, ob zusätzliche Schadenursachen, Leckstellen oder Feuchtigkeitsbereiche vorhanden sind.

18. Dokumentation

Soweit vereinbart, dokumentiert KEBRO die durchgeführten Untersuchungen, Messwerte, Feststellungen sowie gegebenenfalls eine technisch eingegrenzte Schaden- oder Eintrittsstelle.

Die Dokumentation gibt die zum Zeitpunkt der Untersuchung festgestellten Verhältnisse und die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse wieder.

Sie stellt keine Garantie dafür dar, dass keine weiteren verdeckten, nicht untersuchten oder später auftretenden Schadenursachen vorhanden sind.

19. Fotos und Bilddokumentation

Soweit für die Durchführung oder Dokumentation des Auftrags erforderlich, können Fotos der betroffenen Bauteile, Schadenbereiche und technischen Einrichtungen erstellt werden.

Personenbezogene Bildaufnahmen werden nur erstellt, soweit dies für den jeweiligen Auftrag erforderlich oder anderweitig rechtlich zulässig ist.

20. Weitergabe technischer Dokumentationen

Soweit erforderlich oder vereinbart, können technische Dokumentationen dem Auftraggeber sowie von diesem benannten Beteiligten, insbesondere Versicherern, Sachverständigen oder Fachunternehmen, zur Verfügung gestellt werden.

Datenschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.

21. Versicherung und Kostenträger

Die Durchführung einer Leckortung oder die Erstellung einer Dokumentation stellt keine Zusage darüber dar, dass ein Versicherer oder sonstiger Kostenträger die entstehenden Kosten vollständig oder teilweise übernimmt.

Der Auftraggeber bleibt zur Zahlung der beauftragten Leistungen verpflichtet, soweit nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

22. Vergütung

Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot, Auftrag, den vereinbarten Pauschalen, Stundenverrechnungssätzen oder sonstigen Preisvereinbarungen.

Zusätzliche Untersuchungen, weitere Anfahrten, Öffnungsarbeiten, Spezialverfahren, Wiederholungsmessungen oder sonstige Zusatzleistungen werden gesondert berechnet, soweit sie nicht bereits vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind.

23. Vergütung bei nicht eindeutigem Untersuchungsergebnis

Die Vergütung der vereinbarten Untersuchungsleistung ist grundsätzlich auch dann geschuldet, wenn trotz fachgerechter Durchführung keine eindeutige Leckstelle, Eintrittsstelle oder Schadenursache festgestellt werden kann.

Voraussetzung ist, dass die vereinbarte Untersuchungsleistung ordnungsgemäß erbracht wurde.

Dies gilt insbesondere auch bei witterungsabhängigem Wassereintritt, eindringender Feuchtigkeit von außen, zeitweise auftretenden Leckagen sowie bei komplexen oder verdeckten Bauteilkonstruktionen.

24. Abbruch oder Unterbrechung einer Untersuchung

KEBRO kann eine Untersuchung unterbrechen oder von weiteren Maßnahmen abhängig machen, wenn während der Arbeiten Umstände erkennbar werden, die eine sichere oder fachgerechte Fortführung nicht ermöglichen.

Dies gilt insbesondere bei erheblich vorgeschädigten Installationen, Verdacht auf Schadstoffe, fehlender Zugänglichkeit oder einem unverhältnismäßig hohen Risiko zusätzlicher Schäden.

Die bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß erbrachten Leistungen sind entsprechend der getroffenen Vereinbarung zu vergüten.

25. Besondere Regelungen für Unternehmer

Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

Bei umfangreichen oder mehrstufigen Untersuchungen kann KEBRO angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Stand der bereits erbrachten Leistungen verlangen oder vereinbaren.

Vom Auftraggeber veranlasste zusätzliche Einsätze, Wiederholungsmessungen, Ortungsverfahren, zusätzliche Anfahrten oder weiterführende Untersuchungen werden entsprechend der vereinbarten Vergütung gesondert abgerechnet.

Werden Arbeiten aus Gründen unterbrochen oder wiederholt, die aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammen, kann der dadurch tatsächlich entstehende zusätzliche Aufwand berechnet werden.

26. Haftung

Für die Haftung gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KEBRO GmbH & Co. KG sowie die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

27. Verbraucher und Widerrufsrecht

Verbrauchern kann bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.

Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher eine gesonderte Widerrufsbelehrung.

28. Ergänzende Geltung

Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KEBRO GmbH & Co. KG in ihrer wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogenen Fassung.

AGB Gerätevermietung

AGB Gerätevermietung

Besondere Geschäftsbedingungen der KEBRO GmbH & Co. KG für die Vermietung von Trocknungs-, Lüftungs-, Heiz-, Klima-, Reinigungs- und sonstigen technischen Geräten.

Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KEBRO GmbH & Co. KG. Bei Widersprüchen gehen diese besonderen Bedingungen für die reine Gerätevermietung vor.

1. Geltungsbereich

Diese besonderen Geschäftsbedingungen gelten für die reine Vermietung von Geräten, Maschinen und Zubehör durch KEBRO.

Die Vermietung erfolgt je nach Vereinbarung durch Abholung durch den Mieter am Standort von KEBRO oder durch Anlieferung der Mietgegenstände an die vereinbarte Adresse.

Soweit nicht ausdrücklich zusätzlich beauftragt, umfasst die reine Vermietung insbesondere keine technische Planung, Schadenbewertung, Trocknungsplanung, Feuchtemessung, Überwachung, Zwischenmessung, Abschlussmessung oder Dokumentation eines Trocknungs- oder Sanierungserfolgs.

2. Mietgegenstand

Art, Anzahl und Umfang der Mietgegenstände ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag, Mietvertrag, Angebot, Lieferschein oder der sonstigen Auftragsbestätigung.

Zum Mietgegenstand gehören nur die ausdrücklich übergebenen Geräte und Zubehörteile.

3. Übergabe

Der Mieter hat die Mietgegenstände bei Übergabe auf äußerlich erkennbare Beschädigungen und Vollständigkeit zu prüfen.

Erkennbare Schäden oder fehlende Teile sind KEBRO möglichst unmittelbar bei Übergabe mitzuteilen.

Mit Übernahme bestätigt der Mieter grundsätzlich den Empfang der aufgeführten Mietgegenstände und des aufgeführten Zubehörs.

4. Abholung durch den Mieter

Bei Selbstabholung ist der Mieter für den sicheren Transport der Mietgegenstände verantwortlich.

Der Mieter hat insbesondere für eine ausreichende Ladungssicherung, ein geeignetes Fahrzeug und einen sachgerechten Transport zu sorgen.

Schäden, die nach Übergabe aufgrund unzureichender Ladungssicherung, unsachgemäßen Transports oder ungeeigneter Transportbedingungen entstehen, fallen in den Verantwortungsbereich des Mieters.

5. Anlieferung durch KEBRO

Soweit eine Anlieferung vereinbart wurde, umfasst diese grundsätzlich nur den Transport und die Übergabe der Mietgegenstände an der vereinbarten Lieferstelle.

Eine Anlieferung beinhaltet nicht automatisch die fachtechnische Planung oder Überwachung des Einsatzes der Geräte.

Aufstellung, Anschluss, Einweisung oder sonstige Zusatzleistungen sind nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden.

6. Einsatzort

Die Mietgegenstände dürfen grundsätzlich nur an dem mit KEBRO vereinbarten Einsatzort verwendet werden.

Eine Verbringung an einen anderen Einsatzort oder die Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von KEBRO, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

7. Verwendung der Mietgegenstände

Der Mieter hat die Mietgegenstände bestimmungsgemäß, sachgerecht und entsprechend den technischen Vorgaben des Herstellers zu verwenden.

Die Geräte dürfen nur für Zwecke eingesetzt werden, für die sie technisch geeignet sind.

Der Mieter hat erforderliche Sicherheitsabstände, Lüftungsanforderungen, elektrische Anschlussbedingungen und sonstige Betriebsvorgaben einzuhalten.

8. Elektrische Anschlüsse

Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass am Einsatzort geeignete und ordnungsgemäße elektrische Anschlüsse vorhanden sind.

Die elektrischen Anlagen des Gebäudes müssen für die verwendeten Geräte und deren Leistungsaufnahme geeignet sein.

KEBRO übernimmt im Rahmen der reinen Vermietung keine Prüfung der vorhandenen Elektroinstallation, sofern dies nicht ausdrücklich gesondert vereinbart wurde.

9. Aufstellung und Betrieb

Soweit nicht ausdrücklich eine Aufstellung durch KEBRO vereinbart wurde, ist der Mieter für die fachgerechte Aufstellung und den Betrieb der Mietgegenstände verantwortlich.

Der Mieter hat insbesondere darauf zu achten, dass Geräte nicht abgedeckt werden, Luftansaug- und Ausblasöffnungen frei bleiben und vorgeschriebene Abstände eingehalten werden.

10. Überwachung der Geräte

Während der Mietzeit obliegt dem Mieter die regelmäßige Kontrolle der Mietgegenstände.

Hierzu gehört insbesondere die Kontrolle, ob die Geräte ordnungsgemäß laufen, Kondensat abgeführt wird, Schläuche oder Leitungen nicht geknickt oder verstopft sind und keine Fehlermeldungen oder ungewöhnlichen Betriebszustände vorliegen.

Störungen sind KEBRO unverzüglich mitzuteilen.

11. Keine Trocknungsplanung

Bei der reinen Vermietung übernimmt KEBRO keine Planung oder Berechnung der für einen Schaden erforderlichen Anzahl, Leistung oder Laufzeit von Trocknungsgeräten, sofern dies nicht ausdrücklich gesondert beauftragt wurde.

Angaben oder Empfehlungen zur möglichen Geräteauswahl stellen ohne gesonderten Planungsauftrag keine Garantie für einen bestimmten Trocknungserfolg oder eine bestimmte Trocknungsdauer dar.

12. Keine Feuchtemessungen

Bei der reinen Vermietung führt KEBRO keine Anfangs-, Zwischen- oder Abschlussmessungen der Bauteilfeuchte durch, sofern diese nicht ausdrücklich gesondert beauftragt wurden.

Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, erforderliche Messungen durchführen zu lassen.

13. Keine Überwachung des Trocknungsverlaufs

KEBRO überwacht im Rahmen der reinen Vermietung nicht, ob eine Trocknung erfolgreich verläuft oder wie lange die Geräte betrieben werden müssen.

Der Mieter entscheidet selbst beziehungsweise gemeinsam mit einem von ihm beauftragten Fachunternehmen, wann Geräte abgeschaltet oder zurückgegeben werden.

14. Kein garantierter Trocknungserfolg

Die Vermietung eines Geräts beinhaltet keine Zusicherung eines bestimmten Trocknungs-, Heiz-, Kühl-, Reinigungs- oder sonstigen Arbeitsergebnisses.

Der tatsächliche Erfolg hängt unter anderem von Bauteilaufbau, Feuchtigkeitsmenge, Raumgröße, Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Luftwechsel, Geräteaufstellung und Betriebsdauer ab.

15. Mietzeit

Die Mietzeit ergibt sich aus der jeweiligen Vereinbarung.

Die Mietzeit beginnt grundsätzlich mit Übergabe beziehungsweise Anlieferung des Mietgegenstands und endet mit ordnungsgemäßer Rückgabe an KEBRO, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

16. Mindestmietzeit

Soweit für einen Mietgegenstand eine Mindestmietzeit vereinbart wurde, ist die Vergütung für die gesamte vereinbarte Mindestmietzeit geschuldet.

Dies gilt auch dann, wenn der Mieter den Mietgegenstand tatsächlich nur für einen kürzeren Zeitraum nutzt, nicht in Betrieb nimmt, vor Ablauf der Mindestmietzeit außer Betrieb nimmt oder vorzeitig zurückgibt.

Eine vorzeitige Rückgabe, Nichtnutzung oder geringere tatsächliche Nutzungsdauer führt daher grundsätzlich nicht zu einer anteiligen Kürzung, Erstattung oder Gutschrift der für die Mindestmietzeit vereinbarten Vergütung.

Eine hiervon abweichende Regelung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung mit KEBRO.

17. Verlängerung der Mietzeit

Werden die Geräte über den vereinbarten Rückgabetermin hinaus weiter genutzt oder nicht rechtzeitig zurückgegeben, verlängert sich die Mietzeit entsprechend.

KEBRO kann die weitere Mietzeit nach den vereinbarten beziehungsweise zu diesem Zeitpunkt geltenden Mietpreisen berechnen.

18. Vorzeitige Rückgabe

Eine vorzeitige Rückgabe beendet die Zahlungspflicht nur nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung.

Insbesondere bleiben vereinbarte Mindestmietzeiten sowie hierfür geschuldete Mindestvergütungen von einer vorzeitigen Rückgabe unberührt.

19. Rückgabe

Die Mietgegenstände sind vollständig, gereinigt und grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben, der einer vertragsgemäßen Nutzung entspricht.

Zum Mietgegenstand gehörendes Zubehör ist vollständig zurückzugeben.

20. Rückgabe bei Abholung durch KEBRO

Ist eine Abholung durch KEBRO vereinbart, muss der Mieter die Mietgegenstände zum vereinbarten Termin vollständig, zugänglich und transportbereit zur Verfügung stellen.

Nicht zugängliche oder nicht abholbereite Geräte können zusätzliche Anfahrts-, Warte- oder Transportkosten verursachen.

21. Verantwortung bis zur Rückgabe

Bis zur tatsächlichen Rückgabe beziehungsweise Übernahme durch KEBRO trägt der Mieter die Verantwortung für die Mietgegenstände.

Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die Nutzung bereits beendet hat, sich die Geräte jedoch noch an seinem Einsatzort befinden.

22. Schutz vor Witterung und Beschädigung

Mietgegenstände sind vor Regen, Schnee, Frost, unzulässiger Feuchtigkeit, Verschmutzung, mechanischer Beschädigung sowie sonstigen schädlichen Einwirkungen zu schützen, soweit das betreffende Gerät nicht ausdrücklich für einen entsprechenden Einsatz vorgesehen ist.

23. Diebstahlschutz

Der Mieter hat die Mietgegenstände während der gesamten Mietzeit angemessen gegen Diebstahl, Verlust und unbefugten Zugriff zu sichern.

Insbesondere außerhalb der Arbeitszeiten sind Geräte nach Möglichkeit in verschlossenen oder anderweitig gesicherten Bereichen aufzubewahren.

24. Verlust und Diebstahl

Verlust oder Diebstahl eines Mietgegenstands oder von Zubehör ist KEBRO unverzüglich mitzuteilen.

Bei Diebstahl hat der Mieter unverzüglich eine polizeiliche Anzeige zu erstatten und KEBRO auf Verlangen einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.

Soweit der Mieter den Verlust oder Diebstahl zu vertreten hat, haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften für den hierdurch entstandenen Schaden.

Der zu ersetzende Schaden kann insbesondere die erforderlichen Kosten einer wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzbeschaffung einschließlich Zubehör, Transport- und Beschaffungskosten sowie weitere nachweislich entstandene Schäden umfassen.

Eine während der Mietzeit eintretende Beschädigung, ein Verlust oder Diebstahl beendet die vereinbarte Zahlungspflicht nicht automatisch.

25. Beschädigung, Fehlbedienung und unsachgemäße Nutzung

Der Mieter hat die Mietgegenstände pfleglich und bestimmungsgemäß zu behandeln.

Beschädigungen, Störungen oder ungewöhnliche Betriebszustände sind KEBRO unverzüglich mitzuteilen.

Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die insbesondere verursacht werden durch:

  • unsachgemäße Bedienung,
  • nicht bestimmungsgemäße Verwendung,
  • Sturz, Umkippen oder mechanische Beschädigung,
  • unsachgemäßen Transport oder unzureichende Ladungssicherung,
  • ungeeignete Stromversorgung,
  • Überspannung oder fehlerhafte elektrische Anschlüsse im Verantwortungsbereich des Mieters,
  • Eindringen von Wasser oder sonstigen Flüssigkeiten,
  • Frost oder Witterungseinflüsse,
  • starke oder außergewöhnliche Verschmutzung,
  • Verstopfung von Filtern, Schläuchen oder Leitungen,
  • eigenmächtige Umbauten, Reparaturen oder technische Veränderungen,
  • Betrieb unter Bedingungen, für die das Gerät nicht vorgesehen ist.

Normale Abnutzung infolge vertragsgemäßer Nutzung ist hiervon nicht umfasst.

Erforderliche Reparatur-, Prüf-, Reinigungs- und Ersatzteilkosten können dem Mieter berechnet werden, soweit dieser den Schaden zu vertreten hat.

Ist eine Reparatur technisch oder wirtschaftlich nicht sinnvoll, können die erforderlichen Kosten einer wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzbeschaffung als Schaden geltend gemacht werden.

26. Reinigung, Verschmutzung und Rückgabezustand

Die Mietgegenstände sind vollständig und in einem üblichen, dem bestimmungsgemäßen Einsatz entsprechenden gereinigten Zustand zurückzugeben.

Außergewöhnliche oder vermeidbare Verschmutzungen, die über den normalen Gebrauch hinausgehen, sind vom Mieter vor Rückgabe zu entfernen.

Werden Geräte stark oder außergewöhnlich verschmutzt zurückgegeben, kann KEBRO den tatsächlich erforderlichen zusätzlichen Reinigungsaufwand berechnen.

Dies gilt insbesondere bei Verschmutzungen durch:

  • Farbe, Lacke oder Beschichtungsstoffe,
  • Spachtelmasse, Putz, Mörtel, Beton oder Estrich,
  • Schlamm, Lehm oder starke Baustellenverschmutzungen,
  • Öl, Fett oder sonstige schwer entfernbare Stoffe,
  • außergewöhnliche Staubablagerungen,
  • Schimmelrückstände,
  • Fäkalien oder Abwasser,
  • gesundheitsgefährdende oder kontaminierende Stoffe.

Sind besondere Reinigungs-, Desinfektions-, Filterwechsel-, Dekontaminations- oder Entsorgungsmaßnahmen erforderlich, können die hierdurch tatsächlich entstehenden Kosten zusätzlich berechnet werden, soweit der Mieter die Ursache zu vertreten hat.

Ist eine Reinigung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll und ist der Mietgegenstand dadurch dauerhaft beschädigt oder nicht mehr bestimmungsgemäß einsetzbar, gelten ergänzend die Regelungen über Beschädigung und Ersatz des Mietgegenstands.

Normale Gebrauchsspuren und übliche Verschmutzungen, die bei vertragsgemäßem Einsatz unvermeidbar entstehen, gelten nicht als kostenpflichtige Beschädigung.

27. Kontaminierte Geräte

Der Mieter hat KEBRO vor Rückgabe darüber zu informieren, wenn Geräte in Bereichen mit möglichen Schadstoffen, Fäkalien, gesundheitsgefährdenden Stoffen, Schimmelbelastungen, Asbest oder vergleichbaren Kontaminationen eingesetzt wurden.

Eine nicht mitgeteilte Kontamination kann zu zusätzlichen Reinigungs-, Prüfungs-, Dekontaminations- oder Entsorgungskosten führen, soweit der Mieter diese zu vertreten hat.

28. Fehlendes Zubehör

Fehlende Kabel, Schläuche, Adapter, Behälter, Filter, Fernbedienungen, Anschlussstücke oder sonstiges übergebenes Zubehör können dem Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften beziehungsweise nach dem erforderlichen Wiederbeschaffungsaufwand berechnet werden, soweit der Mieter den Verlust zu vertreten hat.

29. Verschleißteile und Verbrauchsmaterial

Verbrauchsmaterialien und Verschleißteile, die aufgrund bestimmungsgemäßer Verwendung verbraucht werden, können gesondert berechnet werden, soweit dies vereinbart wurde oder diese nicht Bestandteil der Mietleistung sind.

30. Keine Mess-, Strom- oder Abschlussdokumentation

Bei der reinen Gerätevermietung erstellt KEBRO grundsätzlich keine Dokumentation über Bauteilfeuchte, Raumklima, Trocknungsverlauf, Laufzeiten oder Stromverbrauch.

Insbesondere werden ohne gesonderten Auftrag keine Anfangs- und Endzählerstände aufgenommen, keine Stromverbrauchsbescheinigungen erstellt und keine Abschlussmessungen durchgeführt.

Benötigt der Mieter oder dessen Versicherung eine solche Dokumentation, muss diese ausdrücklich gesondert beauftragt werden.

31. Stromkosten

Die für den Betrieb der Mietgegenstände erforderlichen Stromkosten trägt grundsätzlich der Mieter beziehungsweise derjenige, der die Stromversorgung am Einsatzort zur Verfügung stellt.

KEBRO übernimmt im Rahmen der reinen Vermietung keine Prüfung oder Zuordnung des tatsächlich entstandenen Stromverbrauchs.

32. Technischer Defekt ohne Verschulden des Mieters

Tritt während der Mietzeit ein technischer Defekt auf, der nicht vom Mieter verursacht wurde, ist KEBRO unverzüglich zu informieren.

Der Mieter hat das betreffende Gerät bei erkennbarer Gefahr weiterer Schäden unverzüglich außer Betrieb zu nehmen.

KEBRO ist Gelegenheit zu geben, das Gerät zu prüfen, zu reparieren oder nach Möglichkeit durch ein geeignetes Ersatzgerät zu ersetzen.

Eigenmächtige Reparaturen, Eingriffe oder Veränderungen durch den Mieter oder durch nicht von KEBRO autorisierte Dritte sind nicht zulässig.

Ein technischer Defekt berechtigt den Mieter nicht dazu, das Gerät weiter zu betreiben, wenn hierdurch weitere Schäden entstehen können.

Soweit ein nicht vom Mieter zu vertretender Defekt die Nutzung des Mietgegenstands vollständig verhindert, richten sich etwaige Ansprüche des Mieters nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie den wirksam vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

33. Vergütung

Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot, Mietvertrag, Auftrag oder der sonstigen Preisvereinbarung.

Zusätzliche Leistungen wie Lieferung, Abholung, Aufstellung, Einweisung, Reinigung, Sonderreinigung, Reparatur oder Ersatz fehlender Gegenstände werden zusätzlich berechnet, soweit sie nicht bereits Bestandteil der vereinbarten Vergütung sind.

34. Kaution

KEBRO kann die Übergabe der Mietgegenstände von der Zahlung einer vereinbarten Kaution abhängig machen.

Die Kaution dient der Sicherung der Ansprüche von KEBRO aus dem Mietverhältnis.

Nach ordnungsgemäßer Rückgabe und Abrechnung wird eine verbleibende Kaution zurückgezahlt beziehungsweise verrechnet.

35. Versicherung und Kostenträger

Die Vermietung von Geräten stellt keine Zusage darüber dar, dass Versicherungen oder sonstige Kostenträger die entstehenden Miet-, Transport-, Strom- oder sonstigen Kosten übernehmen.

Der Mieter bleibt gegenüber KEBRO zur Zahlung verpflichtet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

36. Besondere Regelungen für Unternehmer

Die nachfolgenden Regelungen dieses Abschnitts gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

Der Mieter hat die Mietgegenstände unverzüglich nach Übergabe auf erkennbare Mängel und Vollständigkeit zu prüfen und erkennbare Beanstandungen unverzüglich mitzuteilen.

Vom Mieter verursachte zusätzliche Fahrten, Wartezeiten, erfolglose Abholversuche, zusätzliche Transporte oder sonstige Mehraufwendungen können nach tatsächlichem Aufwand berechnet werden.

Eine Aufrechnung gegen Forderungen von KEBRO ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig, soweit gesetzlich zulässig.

37. Haftung

Für die Haftung gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KEBRO GmbH & Co. KG sowie die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

Eine Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

38. Verbraucher und Widerrufsrecht

Verbrauchern kann bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.

Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher eine gesonderte Widerrufsbelehrung.

Soll auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Vertragsausführung begonnen werden, gelten die hierfür vorgesehenen gesetzlichen Regelungen.

39. Ergänzende Geltung

Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KEBRO GmbH & Co. KG in ihrer wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogenen Fassung.

Leck mich am A***
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