AGB Kebro GmbH & Co. KG

AGB Trocknungsfachbetrieb

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - KEBRO GmbH & Co. KG - Trocknungsfachbetrieb

1. Vertragsgrundlage

Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr für private (§ 13 BGB) und gewerbliche Kunden. Mit Abschluss des Vertrages erklärt sich der Auftraggeber ausdrücklich mit dieser Vertragsgrundlage einverstanden. Abweichende AGB werden nicht anerkannt. Deren Geltung wird ausdrücklich widersprochen.

Die AGB finden in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses veröffentlichten Fassung Anwendung. Die KEBRO GmbH & Co. KG behält sich vor, die AGB in begründeten Fällen, z.B. bei Gesetzesänderungen, Änderung der Rechtsprechung oder Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, abzuändern oder zu ergänzen. Die jeweiligen Änderungen treten mit der Veröffentlichung auf der Internetseite www.kebro.net in Kraft.

2. Angebote und Unterlagen

Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenschätzungen oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Angebote haben eine Gültigkeit von 1 Woche, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wurde. Sollte nach Annahme des Angebotes die Leistung nicht innerhalb von 1 Woche abgerufen werden, so hat der Auftragnehmer im Falle von Lohn- oder Materialkostenänderungen das Recht, die Durchführung des Vertrages zu entsprechend geänderten Vertragspreisen anzubieten. Wenn der Auftraggeber nicht zustimmt, hat der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag zu kündigen. Das gilt nicht für vereinbarte längere Ausführungsfristen. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.

Sollte ein Angebot nicht zum Tragen kommen, so hat der Kunde 30 % des Gesamt-Nettoangebotswerts als Aufwandsentschädigung an KEBRO GmbH & Co. KG zu zahlen.

Betreibt der Auftraggeber einen Betrieb (§ 14 BGB), unterrichtet er die Fa. KEBRO GmbH & Co. KG schriftlich über die spezifischen Unfallverhütungs-, Arbeitsschutz- und Umweltschutzvorschriften. Geeignete Schutzvorrichtungen sind durch den Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Andernfalls ist die Haftung der Fa. KEBRO GmbH & Co. KG ausgeschlossen.

3. Preise

Alle Preise verstehen sich stets zuzüglich der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Für vom Auftragnehmer angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.

Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

4. Vergütung

Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden; sie sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage ohne Abzug nach Rechnungszugang auszugleichen. Skonto muss gesondert und ausdrücklich schriftlich vereinbart sein. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt.

Als Zahlungsmöglichkeit wird ausschließlich Zahlung per Überweisung vereinbart. Schecks werden in Ausnahmefällen und ausschließlich erfüllungshalber angenommen.

5. Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung

Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß.

Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung grundsätzlich unverändert. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die tatsächlich erbrachte Leistung so stark von der vertraglich vereinbarten abweicht, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist. In diesem Fall ist auf Verlangen der benachteiligten Partei ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu zahlen. Die Bemessung der Ausgleichszahlung erfolgt anhand der geltenden Preisliste der KEBRO GmbH & Co. KG zur Auftragserfüllung.

6. Stundenlohnarbeiten

Zusätzliche Leistungen, die überwiegend Lohnkosten beinhalten, können gesondert auf Stundenlohnbasis nach marktüblichen Preisen zzgl. Material abgerechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Hinzu kommen Fahrtkosten, Werkzeugpauschalen und ggfls. Mindermengenaufschläge.

7. Aufrechnungsverbot

Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

8. Eigentumsvorbehalt

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistung auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderungen des Auftragnehmers an diesen ab.

9. Abnahme

Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmen bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Die Firma KEBRO GmbH & Co. KG kann vom Auftraggeber die förmliche Abnahme der Arbeiten verlangen. Dann hat der Auftraggeber die in sich abgeschlossenen Teile der Gesamtleistung gesondert abzunehmen. Dies gilt insbesondere für Teile der Gesamtleistung, deren Prüfung durch die weitere Ausführung der Arbeiten unmöglich wird.

Ist der Auftraggeber Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, hat er offensichtliche Mängel innerhalb von einer Frist von 2 Wochen nach Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die rechtzeitige schriftliche Anzeige, entfällt bezüglich dieser offensichtlichen Mängel die Gewährleistung.

Bei berechtigter Geltendmachung eines Mangels steht der Fa. KEBRO GmbH & Co. KG ein Recht auf Nachbesserung zu. Für den Fall, dass die Frist erfolglos verstreicht oder die Nachbesserung erfolglos oder unmöglich ist, ist der Kunde zur Minderung des vereinbarten Preises oder zum Vertragsrücktritt berechtigt.

10. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, fehlerhafte Bedienung, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht.

Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten.

Es gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:

  • 1 Jahr für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen).
  • 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z.B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen.

Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.

Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.

11. Haftung auf Schadensersatz

Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur:

  • im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen,
  • bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung,
  • bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat,
  • im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes,
  • im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,
  • für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

Gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist die Haftung auf Mangelfolgeschäden, für die lediglich eine Haftung aus positiver Vertragsverletzung in Betracht kommt, ausgeschlossen.

12. Versuchte Instandsetzung

Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil:

  • der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt, oder
  • der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,

ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.

13. Sonstiges

Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

Grundlage aller Vereinbarungen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Information gem. § 36 VSBG: Die Fa. KEBRO GmbH & Co. KG ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

AGB Baubeheizung

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - KEBRO GmbH & Co. KG - Baubeheizung

§ 1 Mietzeit, Übergabe und Rückgabe der Mietsache

(1) Die Mietzeit beginnt zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Zeitpunkt mit der Übergabe der Mietsache an den Mieter oder bei Abholung an den von ihm bevollmächtigten Dritten. Die Übergabe erfolgt nur an den Mieter oder seinen Bevollmächtigten. Sind diese nicht vor Ort, ist der Vermieter zur Übergabe nicht verpflichtet. Die Mietzeit beginnt gleichwohl zu laufen.

(2) Ist dem Vermieter die Anlieferung aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat (z.B. kein Zugang, fehlende Schlüssel etc.), nicht möglich, fallen die Kosten einer zweiten Anfahrt dem Mieter zur Last.

(3) Wenn der Mieter die Versendung vereinbart hat, beginnt die Mietzeit mit der Übergabe an den Frachtführer auf dem Gelände des Vermieters.

(4) Die Mietzeit endet, wenn die Mietsache in betriebsbereitem Zustand mit allen zur Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und Zubehör dem Vermieter übergeben wird oder an einem anderen vereinbarten Ort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

(5) Unabhängig von der vertraglich vereinbarten Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die Freimeldung der Mietsache anzuzeigen.

(6) Gibt der Mieter die Mietsache in einem Zustand zurück, der eine Weitervermietung unmöglich macht, hat er den zuletzt vereinbarten Mietzins bis zur Beseitigung weiter zu entrichten. Der Mieter haftet zusätzlich für daraus entstehende Schäden.

(7) Ist die Abholung durch den Vermieter vereinbart, ist die Mietsache zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort in transportfähigem Zustand bereitzustellen. Der Vermieter ist berechtigt, den aus Wartezeiten entstehenden Schaden auf Nachweis gesondert in Rechnung zu stellen.

(8) Schlägt die Abholung zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, fehl, so verlängert sich die Mietzeit bis zur vertragsgerechten Rückgabe der Mietsache. Die Kosten einer zweiten Anfahrt fallen dem Mieter zur Last.

(9) Holt der Vermieter die Mietsache nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, bleibt die Obhutspflicht des Mieters bis zur Abholung bestehen, jedoch nicht länger als der Vermieter unter den konkreten Umständen benötigt, erneut abzuholen.

(10) Gelangt der Mieter mit der Rückgabe der Mietsache in Verzug, hat er den zuletzt vereinbarten Mietzins für die Dauer des Verzugs weiter zu entrichten. Das Recht des Vermieters, den ortsüblichen Mietzins zu verlangen, bleibt unberührt.

§ 2 Mietzins, Mietsicherheit

(1) Die Mietpreise gelten, soweit nichts anderes vereinbart wird, pro begonnenem Kalendertag (Montag bis Sonntag). Bei länger währenden Mietverhältnissen erfolgt die Abrechnung 14-tägig. Der Mieter befindet sich nach Ablauf der gesetzten Frist in Verzug.

(2) Sondervereinbarungen über den Mietzins gelten nur bei Einhaltung der gesetzten Zahlungsfristen.

(3) Der Vermieter ist berechtigt, bei Abschluss des Mietvertrages eine angemessene Kaution, mindestens jedoch 100 Euro pro Gerät, zu verlangen. Die Kaution dient zur Sicherung des Verlust- und Beschädigungsrisikos sowie des Mietzinses. Die Kaution kann vom Vermieter sofort mit dem Mietzins oder anderen Forderungen verrechnet werden. Sie wird erstattet, sobald feststeht, dass sämtliche Ansprüche des Vermieters befriedigt sind.

(4) Der Mieter kann gegen Forderungen des Vermieters nicht mit einer unsubstantiierten Gegenforderung aufrechnen.

§ 3 Mängel bei der Übergabe der Mietsache

(1) Der Mieter kann den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn besichtigen und untersuchen.

(2) Untersucht der Mieter nicht, kann er erkennbare Mängel, die den Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigen, nicht mehr rügen, sofern der Vermieter deren Abwesenheit nicht zugesichert hat oder den Mangel arglistig verschweigt. Dasselbe gilt für Mängel, die im Laufe der Mietzeit auftreten und die der Mieter bei Übergabe hätte erkennen müssen.

(3) Mängel, die während der Mietzeit auftreten, sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Mietzinsabschläge werden erst ab der Anzeige wirksam, rückwirkende Forderungen sind ungültig.

§ 4 Kosten der Instandhaltung und Wartung

Die Kosten für während der Mietzeit notwendige Instandhaltung trägt der Mieter, sofern diese auf Fehlbedienung zurückzuführen sind. Routinemäßige Wartungskosten, die in die Mietzeit fallen, trägt der Vermieter.

§ 5 Obhutspflichten des Mieters

(1) Der Mieter hat die Mietsache vor Überbeanspruchung zu schützen. Eine Nutzungsänderung ist nicht zulässig.

(2) Der Mieter hat sicherzustellen, dass die Mietsache vor Wegnahme, Beschädigung oder Zerstörung geschützt ist. Bei Bauvorhaben hat der Mieter eine ununterbrochene Bewachung zu gewährleisten. Bei temporär unmöglicher Bewachung ist die Mietsache unter Verschluss zu halten.

(3) Wegnahme, Zerstörung oder Beschädigungen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Diebstahl oder Beschädigungen mit strafrechtlichem Hintergrund sind bei der Polizei anzuzeigen.

(4) Der Mieter hat zu gewährleisten, dass der Untergrund und das Stromnetz für die Mietsache geeignet sind. Für daraus entstehende Schäden haftet der Mieter.

§ 6 Weitere Pflichten des Mieters

(1) Der Mieter darf die Mietsache ohne Zustimmung des Vermieters nicht an Dritte weitergeben. Rechte aus dem Mietvertrag dürfen weder abgetreten noch Dritten eingeräumt werden.

(2) Bei Beschlagnahmung oder Pfändung der Mietsache ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren und das Eigentum des Vermieters dem Dritten mitzuteilen.

(3) Der Mieter hat dem Vermieter nach Absprache Zugang zur Mietsache zu gewähren, um Kontrollen, Instandhaltung und Reparaturen zu ermöglichen.

§ 7 Versicherung der Mietsache

(1) Der Vermieter versichert die Mietsache nicht.

(2) Der Mieter hat die Mietsache auf Verlangen des Vermieters auf eigene Kosten zu versichern. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages tritt der Mieter seinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme an den Vermieter ab, der diese Abtretung annimmt. Der Mieter zeigt die Abtretung dem Versicherer an.

§ 8 Kündigung

(1) Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis ist während seiner Dauer unkündbar. Dasselbe gilt für die Mindestmietzeit bei unbestimmten Mietverhältnissen.

(2) Bei unbestimmten Mietverhältnissen ist die Kündigung wie folgt zulässig:

  • Wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, kann täglich bis 15.00 Uhr für den folgenden Tag gekündigt werden.
  • Bei längeren Zeitabschnitten muss spätestens am dritten Tag vor dem Ende des Mietverhältnisses gekündigt werden.

(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Vermieter kann fristlos kündigen, wenn der Mieter die Mietsache unberechtigt an Dritte überlässt, in Zahlungsverzug gerät, gegen Obhutspflichten verstößt oder die Mietsache nicht bestimmungsgemäß verwendet.

(4) Tritt der Kunde nach Vertragsschluss, aber vor Beginn der Leistungserbringung vom Vertrag zurück, hat er 30 % des Gesamt-Nettovertragswerts als Stornokostenpauschale zu zahlen.

§ 9 Haftung des Vermieters

Die Haftung des Vermieters auf Schadensersatz ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 10 Bedingungen bei Untervermietung

(1) Der Vermieter kann jederzeit Auskunft über den Standort und die Nutzung der Mietsache verlangen.

(2) Der Mieter hat dem Vermieter nach Absprache Zugang zur Mietsache zu gewähren oder die notwendige Erlaubnis Dritter einzuholen.

(3) Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen den Untermieter zur Sicherung der Ansprüche des Vermieters an diesen ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Auch die Wirksamkeit des Vertrages bleibt davon unberührt.

Stand: 01.01.2006

AGB Leckortung

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - KEBRO GmbH & Co. KG - Leckortung, Thermografie und Bauwerksdiagnostik

1. Geltung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der KEBRO GmbH & Co. KG und ihren Kunden. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn diese schriftlich von KEBRO bestätigt wurden. Die AGB gelten auch für zukünftige Verträge, selbst wenn nicht explizit darauf hingewiesen wird. Änderungen dieser AGB werden dem Vertragspartner schriftlich mitgeteilt. Wenn der Vertragspartner innerhalb eines Monats nicht kündigt, gelten die Änderungen als akzeptiert.

2. Angebot

Angebote der KEBRO GmbH & Co. KG sind unverbindlich und freibleibend. Jedes Angebot ist ab Angebotsdatum eine Woche gültig. Sollte die Leistung nicht innerhalb dieser Frist abgerufen werden, behält sich KEBRO vor, das Angebot aufgrund von Preisänderungen bei Material- und Lohnkosten anzupassen. Der Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung durch KEBRO zustande.

3. Zahlungsbedingungen

Rechnungen der KEBRO GmbH & Co. KG sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Sollte der Vertragspartner in Zahlungsverzug geraten, behält sich KEBRO vor, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Der Nachweis einer geringeren Belastung durch den Vertragspartner ist zulässig, ebenso wie der Nachweis eines höheren Schadens durch KEBRO.

Unabhängig davon, ob eine Abtretung vorliegt oder nicht, bleibt der Auftraggeber zur Zahlung verpflichtet, falls eine Versicherung die offenen Rechnungen nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens begleicht.

Können Umstände festgestellt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden infrage stellen, ist KEBRO berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Auftraggeber darf nur aufrechnen, wenn Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

4. Leistungsumfang

Der Leistungsumfang beschränkt sich auf die im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung festgelegten Arbeiten. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Parteien und können zu zusätzlichen Kosten führen.

5. Datenschutz

Die KEBRO GmbH & Co. KG verpflichtet sich zur vertraulichen Behandlung aller im Rahmen der Vertragserfüllung erhaltenen Daten, Informationen und Schriftstücke, es sei denn, diese sind allgemein zugänglich oder zur Veröffentlichung bestimmt. Die Mitarbeiter von KEBRO haben eine Datenschutzerklärung gemäß § 5 BDSG unterzeichnet. Die Weitergabe von Daten an Subunternehmer erfolgt ausschließlich zur beschleunigten und effektiveren Bearbeitung der Aufträge. Der Kunde erklärt sich mit der Weitergabe seiner Daten an Subunternehmer einverstanden, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist.

6. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, KEBRO oder ihren Subunternehmern Zugang zu allen notwendigen Räumlichkeiten zu gewähren und die für den Betrieb der Geräte erforderliche Energie bauseits kostenlos bereitzustellen. Der Auftraggeber sichert zu, dass alle Armaturen und Einrichtungen des Objekts sich in einem einwandfreien Zustand befinden.

7. Nachträgliche Änderungswünsche

Wünscht der Auftraggeber nachträgliche Änderungen des Arbeitsablaufs oder zusätzliche Leistungen, die nicht im Vertrag enthalten sind, so werden diese zu den üblichen Stundensätzen abgerechnet. Dadurch können sich vereinbarte Termine angemessen verschieben.

8. Haftung

Die Haftung der KEBRO GmbH & Co. KG ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Angestellte, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der KEBRO GmbH & Co. KG. Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

9. Subunternehmer

KEBRO führt ihre Leistungen in der Regel persönlich aus. Sollte es erforderlich sein, Subunternehmer zur Erfüllung des Auftrags hinzuziehen, so erfolgt dies im Interesse der schnelleren und effizienteren Bearbeitung. Die Daten des Auftraggebers können dabei an die Subunternehmer weitergegeben werden. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass KEBRO Subunternehmer beauftragen darf, ohne vorherige Genehmigung des Auftraggebers einholen zu müssen. KEBRO haftet für die Leistungen der Subunternehmer wie für eigene Erfüllungsgehilfen.

10. Preise

Leckageortung

Die Leckageortung wird gemäß der gültigen Preisliste pauschal berechnet. Sollte es erforderlich sein, mehrere Leckagen zu orten, wird jede weitere Ortung separat abgerechnet. Verbrauchsstoffe wie Tracergas werden zusätzlich nach Verbrauch berechnet. Die Vor-Ort-Zeit beträgt maximal drei Stunden pro Einsatz. Jede darüber hinausgehende Stunde wird zum gültigen Stundensatz abgerechnet.

Während der Ortung kann es notwendig sein, Hähne und Ventile abzusperren. Sollte dabei ein Hahn oder Ventil abbrechen, übernehmen wir keine Haftung, sofern kein grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Die Kosten für die Reparatur solcher Schäden trägt der Auftraggeber.

Entstehende Schäden am Gebäude, die für die Durchführung des Ortungseinsatzes erforderlich werden (z.B. durch Aufbrüche in Wand, Boden oder Decke sowie erstellte Messöffnungen wie Bohrlöcher), können der Firma KEBRO GmbH & Co. KG nicht in Rechnung gestellt werden, sofern keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Auf das Beseitigen dieser Schäden sowie die Reinigung und Entsorgung von Verunreinigungen besteht kein Anspruch.

Thermographie

Die Thermographie wird pauschal nach Preisliste für bis zu drei Stunden Einsatzzeit abgerechnet. Jede weitere angefangene Stunde wird als volle Stunde berechnet. Zeiten für Auf- und Abbau der Geräte sowie eventuelle Nebenkosten (wie Hebebühnen oder Genehmigungen) werden gesondert berechnet.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Detmold. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

12. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

AGB Vermietung

Allgemeine Mietbedingungen der KEBRO GmbH & Co. KG

§ 1 Mietzeit, Übergabe und Rückgabe der Mietsache

Die Mietzeit beginnt zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Zeitpunkt mit der Übergabe der Mietsache an den Mieter oder einen von ihm bevollmächtigten Dritten. Die Übergabe erfolgt nur an den Mieter oder seinen Bevollmächtigten, der sich ausweisen muss. Ist dies nicht der Fall oder verhindert der Mieter die Anlieferung (z.B. kein Zugang, fehlende Schlüssel), beginnt die Mietzeit dennoch zu laufen, und die Kosten einer zweiten Anfahrt trägt der Mieter.

Die Mietzeit endet, wenn die Mietsache in betriebsbereitem Zustand, mit allen zur Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und Zubehör, dem Vermieter zurückgegeben wird oder an einem anderen vereinbarten Ort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Freimeldung der Mietsache anzuzeigen.

Gibt der Mieter die Mietsache in einem Zustand zurück, der eine Weitervermietung unmöglich macht, so hat er den zuletzt vereinbarten Mietzins bis zur Beseitigung der Mängel fortzuentrichten. Der Mieter haftet darüber hinaus für alle weiteren daraus entstehenden Schäden.

Ist die Abholung durch den Vermieter vereinbart, so muss die Mietsache zur vereinbarten Zeit in transportfähigem Zustand bereitgestellt werden. Sollte der Mieter dies versäumen, verlängert sich die Mietzeit entsprechend, und die Kosten einer zweiten Anfahrt gehen zu Lasten des Mieters.

Gelangt der Mieter mit der Rückgabe der Mietsache in Verzug, so ist der zuletzt vereinbarte Mietzins für die Dauer des Verzugs weiter zu entrichten. Das Recht des Vermieters, den ortsüblichen Mietzins zu verlangen, bleibt unberührt.

§ 2 Mietzins, Mietsicherheit

Die Mietpreise gelten pro Kalendertag, sofern nicht anders vereinbart. Bei längeren Mietverhältnissen erfolgt die Abrechnung alle 14 Tage. Sondervereinbarungen wie Nachlässe gelten nur, wenn der Mieter die Rechnungen innerhalb der vereinbarten Fristen begleicht.

Der Vermieter ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine Kaution zu verlangen. Diese beträgt mindestens 100 Euro pro Gerät und dient zur Sicherung des Verlust- und Beschädigungsrisikos sowie des Mietzinses. Die Kaution kann jederzeit mit offenen Forderungen des Vermieters verrechnet werden. Sie wird erst nach vollständiger Begleichung aller Forderungen zurückerstattet.

Wird ein Auftrag nach Erteilung und Bestätigung durch den Mieter storniert oder zurückgezogen, hat der Mieter 30 % des Gesamt-Nettoauftragswerts als Aufwandsentschädigung zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistung bereits begonnen wurde oder nicht.

§ 3 Mängel bei der Übergabe der Mietsache

Der Mieter hat das Recht, den Mietgegenstand vor Mietbeginn zu besichtigen. Versäumt er dies, kann er später offensichtliche Mängel nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Vermieter hat deren Abwesenheit zugesichert oder den Mangel arglistig verschwiegen. Mängel, die während der Mietzeit auftreten, sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Rückwirkende Mietzinsabschläge sind ausgeschlossen.

§ 4 Kosten der Instandhaltung und Wartung

Die Kosten für notwendige Instandhaltungen während der Mietzeit trägt der Mieter, sofern diese auf Fehlbedienung zurückzuführen sind. Wartungskosten, die routinemäßig anfallen, werden vom Vermieter übernommen.

§ 5 Obhutspflichten des Mieters

Der Mieter hat die Mietsache vor Überbeanspruchung, Diebstahl und Beschädigung zu schützen. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass die Mietsache ordnungsgemäß bewacht wird, wenn Dritte Zugang zu ihr haben (z.B. auf Baustellen). Sollte eine durchgehende Bewachung nicht möglich sein, muss die Mietsache sicher unter Verschluss gehalten werden. Der Mieter haftet für Schäden, die durch unzureichende Sicherung entstehen.

Der Mieter ist auch dafür verantwortlich, dass der Untergrund für das Aufstellen der Mietsache geeignet ist und das Stromnetz die erforderliche Kapazität aufweist. Für daraus entstehende Schäden haftet der Mieter in vollem Umfang.

§ 6 Weitere Pflichten des Mieters

Der Mieter ist ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters nicht berechtigt, die Mietsache an Dritte zu überlassen. Sollte die Mietsache beschlagnahmt oder gepfändet werden, muss der Mieter dies unverzüglich dem Vermieter anzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter auf Verlangen Zugang zur Mietsache zu gewähren, um Inspektionen, Wartungen oder Reparaturen durchführen zu können.

§ 7 Versicherung der Mietsache

Der Vermieter versichert die Mietsache nicht. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrags tritt der Mieter seine Ansprüche gegenüber der Versicherung zur Sicherung der Forderungen des Vermieters an diesen ab.

§ 8 Kündigung

Mietverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurden, sind während der Mietzeit nicht kündbar. Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit ist die Kündigung gemäß den vereinbarten Fristen möglich. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung für den Vermieter liegt insbesondere vor, wenn der Mieter die Mietsache unberechtigt Dritten überlässt, in Zahlungsverzug gerät oder gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt.

§ 9 Haftung des Vermieters

Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen, sofern dies gesetzlich zulässig ist.

§ 10 Bedingungen bei Untervermietung

Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit Auskunft über den Standort und den Einsatz der Mietsache zu verlangen. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter oder dessen Beauftragten auf Verlangen Zugang zur Mietsache zu gewähren.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Mietbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Eine unwirksame Klausel ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Detmold, den 01.01.2006

Leck mich am A***
Nicht noch ein Newsletter!

  • Tipps & Tricks.
  • Aktuelle Angebote und Deals.
  • Nützliches Fachwissen.

Als Experten für Bautrocknung, Wasserschadensanierung, Schimmelvorsorge und -beseitigung teilen wir in unserem Newsletter unser langjähriges Fachwissen mit Ihnen.

Neuer
Inhalt