Patzer beim Blumengießen für den Nachbarn

06. Oktober 2009 21:23

Wenn man aus Gefälligkeit die Blumen des verreisten Nachbarn gießt und dabei etwa versehentlich die teure Vase vom Sideboard stößt oder gar einen Wasserschaden verzapft, kann man dafür nicht haftbar gemacht werden. Lilo Blunck, Vorstandsvorsitzende des Bundes der Versicherten (BdV), weist darauf hin: »Wer dabei Schaden anrichtet, muss nicht haften! Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes gibt es keine Haftung bei Gefälligkeiten dieser Art.«


Falls man möchte, dass auch bei Missgeschicken bei solchen Gefälligkeits-Einsätzen die eigene Haftpflicht (zumindest begrenzt) einspringt, kann in den Versicherungsvertrag eine entsprechende Klausel ergänzen. Lilo Blunck: »Diese besondere Leistung kostet natürlich etwas mehr.«