AGB

Allgemeine Mietbedingungen

der Kebro GmbH & Co. KG
Telefon 0800 KEBRO 24

§ 1 Mietzeit, Übergabe und Rückgabe der Mietsache

  1. Die Mietzeit beginnt in dem zwischen den Parteien vereinbarten Zeitpunkt mit der Übergabe der Mietsache an den Mieter, bei Abholung an den von ihm bevollmächtigten Dritten. Die Übergabe erfolgt nur an den Mieter oder seinen Bevollmächtigten.
    Sind diese nicht vor Ort, ist der Vermieter zur Übergabe nicht verpflichtet. Dasselbe gilt, wenn sich der Bevollmächtigte nicht ausweisen kann. Die Mietzeit beginnt gleichwohl zu laufen.
  2. Dasselbe gilt, wenn dem Vermieter die Anlieferung aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat (z.B. kein Zugang, fehlende Schlüssel etc.) nicht möglich ist.
    Die Kosten einer zweiten Anfahrt, zu welcher der Vermieter nicht verpflichtet ist, fallen dem Mieter zur Last.
  3. Wenn der Mieter die Versendung vereinbart hat, beginnt die Mietzeit mit der Übergabe an den Frachtführer auf dem Gelände des Vermieters.
  4. Die Mietzeit endet erst, wenn die Mietsache in betriebsbereitem Zustand mit allen zur Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und dem Zubehör dem Vermieter übergeben wird oder an einem anderen vereinbarten Ort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
  5. Unabhängig von der vertraglich vereinbarten Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die Freimeldung der Mietsache anzuzeigen.
  6. Gibt der Mieter die Mietsache in einem die Weitervermietung unmöglich machenden Zustand zurück, hat er den zuletzt vereinbarten Mietzins bis zur Beseitigung fort zu entrichten. Der Mieter haftet daneben für den daraus entstehenden weiteren Schaden.
  7. Ist die Abholung durch den Vermieter vereinbart, ist die Mietsache zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort in transportfähigem Zustand bereitzustellen.
    Der Vermieter ist berechtigt, den aus Wartezeiten entstehenden Schaden auf Nachweis gesondert in Rechnung zu stellen.
  8. Schlägt die Abholung zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, fehl, so verlängert sich die Mietzeit bis zur vertragsgerechten Rückgabe der Mietsache. Die Kosten einer zweiten Anfahrt, zu welcher der Vermieter nicht verpflichtet ist, fallen dem Mieter zur Last.
  9. Holt der Vermieter die Mietsache nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, bleibt die Obhutspflicht des Mieters bis zur Abholung bestehen, jedoch nicht länger als der Vermieter unter den konkreten Umständen benötigt, erneut abzuholen.
  10. Gelangt der Mieter mit der Rückgabe der Mietsache in Verzug, hat er den zuletzt vereinbarten Mietzins für die Dauer des Verzugs fort zu entrichten.
    Das Recht des Vermieters, den ortsüblichen Mietzins zu verlangen, bleibt unberührt.

§ 2 Mietzins, Mietsicherheit

  1. Die Mietpreise gelten, soweit nichts anderes vereinbart wird, pro begonnenem Kalendertag (Montag bis Sonntag) um 7.00 Uhr (beginnt ein neuer Tag). Bei länger währenden Mietverhältnissen erfolgt die Abrechnung 14tägig. Wird in der Rechnung des Vermieters eine nach dem Kalender bestimmte Frist gesetzt, so befindet sich der Mieter nach Ablauf dieser Frist in Verzug.
  2. Sondervereinbarungen wie Nachlässe über den Mietzins, die zugunsten des Mieters von den jeweils geltenden Mietpreisen des Vermieters abweichen, gelten während der vereinbarten Mietzeit nur bei Einhaltung folgender Bedingungen:
  3. Der Mieter muß die laufenden Rechnungen/Zwischenrechnungen innerhalb der gesetzten Frist begleichen.
  4. Der Vermieter ist berechtigt, bei Abschluß des Mietvertrages je nach Dauer Mietzeit und Wert der zu überlassenen Mietsache eine angemessene Kaution, mindestens aber 100 Euro pro Gerät zu verlangen. Die Kaution dient sowohl zur Sicherung des Verlust- und Beschädigungsrisikos als auch des Mietzinses. Die Kaution kann vom Vermieter sofort mit dem Mietzins oder seinen sonstigen Ansprüchen aus dem Mietvertrag verrechnet werden. Sie wird erstattet, sobald feststeht, dass sämtliche Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag befriedigt sind.
  5. Der Mieter kann gegen Forderungen des Vermieters nicht mit einer unsubstantiierten Gegenforderung aufrechnen.

§ 3 Mängel bei der Übergabe der Mietsache

  1. Der Mieter kann den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn besichtigen und untersuchen.
  2. Untersucht der Mieter nicht, kann er die bei einer Untersuchung ohne weiteres erkennbaren Mängel, welche den vertragsgemäß vorgesehenen Gebrauch nicht nur unwesentlich beeinträchtigen nicht mehr rügen, sofern nicht der Vermieter deren Abwesenheit zugesichert hat oder den Mangel arglistig verschweigt. Das gleiche gilt für einen Mangel, welcher im Lauf der Mietzeit eintritt, der Mieter aber damit bei Übergabe rechnen musste.
  3. Im Laufe der Mietzeit auftretende Mängel hat der Mieter unverzüglich nach deren Erkennen beim Vermieter anzuzeigen. Erst nach Anzeige treten mögliche Mietzinsabschläge in Kraft. Rückwirkende Forderungen sind ungültig.

§ 4 Kosten der Instandhaltung und Wartung

Die Kosten der während der Mietzeit notwendigen Instandhaltung trägt der Mieter, sofern sie auf Fehlbedienung zurückzuführen sind. Wartungskosten, die routinemäßig durchgeführt werden und in die Mietzeit fallen, trägt der Vermieter.

§ 5 Obhutspflichten des Mieters

  1. Der Mieter hat die Mietsache vor Überbeanspruchung zu schützen. Eine Nutzungsänderung der Mietsache ist nicht zulässig.
  2. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mietsache vor Wegnahme, Beschädigung oder Zerstörung sicher ist. Soweit Dritte unvermeidlich Zugang zur Mietsache haben (z.B. bei Bauvorhaben), hat der Mieter für eine ununterbrochene Bewachung der Mietsache Sorge zu tragen. Ist ihm das zeitweise nicht möglich, so hat er die Mietsache unter Verschluß zu halten. Bewachungspersonen gelten als Erfüllungsgehilfen des Mieters. Schlüssel für das Gebäude dürfen während der Mietzeit vom Mieter nur direkt an zuverlässige Dritte ausgegeben werden; eine Weitergabe der Schlüssel ist untersagt. Der Mieter hat zu beweisen, dass ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt.
  3. Wegnahme, Zerstörung oder Beschädigungen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Diebstahl, Beschädigungen oder Zerstörung mit strafrechtlich relevantem Hintergrund sind unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.
  4. Der Mieter hat zu gewährleisten, dass der Untergrund die zum Aufstellen der Mietsache erforderliche Eigenschaft besitzt (z.B. ausreichend ausgehärtet ist) und das Stromnetz die erforderliche Belastungskapazität aufweist. Für diesbezügliche Schäden haftet der Mieter.

§ 6 Weitere Pflichten des Mieters

  1. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Mieter zur Überlassung der Mietsache an Dritte nicht berechtigt. Der Mieter darf Rechte aus dem Mietvertrag weder abtreten noch Dritten Rechte irgendwelcher Art aus dem Mietvertrag einräumen.
  2. Sollte die Mietsache beschlagnahmt oder gepfändet werden, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu erstatten und dem Dritten durch Einschreiben mit Rückschein das Eigentum des Vermieters an der betroffenen Mietsache mitzuteilen.
  3. Der Mieter hat dem Vermieter nach vorheriger Absprache auf Verlangen den Zugang zur Mietsache zum Zwecke der Kontrolle und Instandhaltung und Reparatur etc. zu gewähren oder die notwendige Erlaubnis Dritter beizubringen.

§ 7 Versicherung der Mietsache

  1. Der Vermieter versichert die Mietsache nicht.
  2. Der Mieter hat die Mietsache auf eigene Kosten gegen Wegnahme, Beschädigung und Zerstörung zu versichern. Bei Abschluß eines Versicherungsvertrages tritt er seinen Anspruch aus dem Versicherungsverhältnis auf Auszahlung der Versicherungssumme zur Sicherung der Ansprüche aus dem Mietvertrag an den Vermieter ab, der die Abtretung annimmt. Der Mieter zeigt die Abtretung dem Versicherer an. Die Abtretung erfolgt erfüllungshalber.

§ 8 Kündigung

  1. Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis ist während seiner Dauer unkündbar. Dasselbe gilt während einer im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit ein- gegangenen Mietverhältnis vereinbarten Mindestmietzeit.
  2. Bei einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietverhältnis ist die Kündigung zulässig
    • wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag bis spätestens 15.00 Uhr für den Ablauf des folgenden Tages; die Kündigung muß bis spätestens 15.00 Uhr eingegangen sein;
    • wenn der Mietzins nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Tag bis 15.00 Uhr, vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll.
  3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Insbesondere kann der Vermieter ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
    • im Falle der unberechtigten Überlassung der Mietsache an Dritte,
    • im Falle des Zahlungsverzugs, auch mit Verbindlichkeiten aus anderen Verträgen mit dem Vermieter oder Vermögensverschlechterung des Mieters
    • im Falle des Verstoßes gegen Pflichten aus § 5 Abs. 1 und 2
    • wenn der Mieter die Mietsache oder Teile davon nicht bestimmungsgemäß verwendet

§ 9 Haftung des Vermieters

Die Haftung des Vermieters auf Schadenersatz ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 10 Bedingungen bei Untervermietung

  1. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit Auskunft über den Standort und die Art und Weise des Einsatzes der Mietsache zu verlangen.
  2. Der Mieter hat auf Verlangen des Vermieters nach vorheriger Absprache den Zugang zur Mietsache zum Zwecke der Kontrolle, Instandhaltung und Reparatur etc. zu gewähren oder die notwendige Erlaubnis des Dritten beizubringen.
  3. Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen den Untermieter zur Sicherung der Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag erfüllungshalber an den Vermieter ab, der die Abtretung annimmt.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, berührt das nicht deren Wirksamkeit im übrigen. Auch die Wirksamkeit des Vertrages bleibt davon unberührt.

 

Detmold, den 01.01.2006

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